FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 30.8.2001, 3 S 6103/2

Nach Feststellungen der Finanzbehörden des Landes NRW sind dort verschiedenen sog. Verschiffungsgesellschaften rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung i.S. des § 28 Abs. 3 StVZO erteilt worden. Sie wurden entgegen den Bestimmungen nicht zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten im Betrieb verwendet, sondern von den Verschiffungsgesellschaften an dritte Personen zur beliebigen Verwendung überlassen. Diese erwarben eigenverantwortlich im Inland gebrauchte Kraftfahrzeuge und brachten sie unter Verwendung der Kennzeichen zu verschiedenen Seehäfen, um sie in das Ausland zu verschiffen.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg gilt für die Beurteilung dieser Vorgänge Folgendes: Nach § 28 Abs. 3 StVZO können die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, -teileherstellern, -händlern und -werkstätten rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zuteilen. Sie dürfen nur für die in § 28 Abs. 1 StVZO genannten Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Kennzeichen zu anderen Zwecken, und ohne Zusammenhang mit dem Betrieb des Zeichenempfängers stellt gem. § 22 StVG i.V. mit § 69a StVZO eine Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 28 Abs. 3 StVZO können den Vorwurf der Unzuverlässigkeit begründen, so dass die Kennzeichen eingezogen werden können.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unterliegt die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, der Kraftfahrzeugsteuer. Diese Besteuerung wird durch eine missbräuchliche Verwendung der erteilten Kennzeichen nicht berührt. Steuerschuldner ist die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist (§ 7 Nr. 4 KraftStG). Die Verwendung zugeteilter roter Kennzeichen zu anderen als den in § 28 StVZO genannten Zwecken, insbesondere auch die Weitergabe durch den Zeichenempfänger an Dritte für deren eigene Zwecke, führt nicht zur Besteuerung der Kennzeichen wegen widerrechtlicher Benutzung. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 3i.V. mit § 2 Abs. 5 KraftStG unterliegt nur die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen der Steuerpflicht.

Dagegen liegt aber bei Benutzung roter Kennzeichen durch Dritte in der eingangs beschriebenen Weise eine widerrechtliche Benutzung der angekauften Fahrzeuge durch den Dritten vor, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern ist. Steuerschuldner ist der Dritte, der das Fahrzeug benutzt (§ 7 Nr. 3 KraftStG). Der Steuerpflicht steht die Besteuerung der Zuteilung des roten Kennzeichens an den Berechtigten nicht entgegen.

Bei Feststellung vergleichbarer Fälle der missbräuchlichen Weitergabe zugeteilter roter Kennzeichen wird gebeten, die örtliche Zulassungsbehörde zu unterrichten, damit diese eine ordnungsgemäße Verwendung der Kennzeichen sicherstellen oder deren Einziehung veranlassen kann. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg wird die Zulassungsbehörden in diesem Sinn unterrichten.

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

STVZO § 28 Abs. 3

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3

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