Bilanzierungspflichtige Unternehmer müssen im Zusammenhang mit bestimmten Rechts- und Beratungskosten Rückstellungen bilden. Bei einem schwebenden Prozess ist eine Rückstellung für Prozesskosten zu passivieren. Die auf die Prozesskosten anfallende Mehrwertsteuer wird nicht in die Berechnung der Rückstellung einbezogen. Bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden, da die beiden Voraussetzungen innewohnenden Risiken unterschiedlich hoch zu bewerten sein können.
Zeitpunkt und Höhe der Rückstellung beachten
Erst, wenn die Streitsache rechtshängig (Klage ist eingereicht) ist, darf die Rückstellung gebildet werden. Der Steuerpflichtige kann nach den Umständen des Einzelfalls nicht verpflichtet sein, eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit wegen eines gegen ihn geführten Klageverfahrens zu bilden, wenn nach einem von fachkundiger dritter Seite erstellten Gutachten sein Unterliegen im Prozess am Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Höhe der Rückstellung ist nur nach dem Streitwert bezüglich der am Bilanzstichtag angerufenen Instanzen zu berechnen. Rückstellungsfähig sind die Kosten der eigenen und der gegnerischen Anwälte und die Gerichtskosten. Etwaige Ansprüche gegenüber Rechtsschutzversicherungen sind zu saldieren.
Ist der Prozess positiv für den Unternehmer ausgegangen (d. h. der Prozessgegner trägt die Prozesskosten), darf er die Rückstellung erst auflösen, wenn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig (vom Gegner nicht mehr anfechtbar) ist.
Zu passivieren sind auch die Kosten des Steuerberaters für den Jahresabschluss und die betrieblichen Steuererklärungen. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach den voraussichtlichen Gebühren, die der Steuerberater in Rechnung stellen wird, allerdings ohne die künftig abziehbare Vorsteuer.
Der BFH hat entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung bereits dann zulässig bzw. verpflichtend ist, wenn noch keine Prüfungsanordnung ergangen ist. Zu den Kosten der Betriebsprüfung gehören auch die Steuerberatungskosten für die Betreuung während der Betriebsprüfung.
So werden für Steuerberatungskosten Rückstellungen gebildet
Der Kaufmann hat für das Jahr 01 im Jahr 02 einen Betrag von 3.000 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer für Steuerberatungskosten für die Bilanzen 01 und die betrieblichen Steuererklärungen 01 gezahlt. Er muss dann für die Steuerberaterkosten, die das Jahr 02 betreffen, zum 31.12.02 eine Rückstellung über 3.000 EUR bilden.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4957 |
Abschluss- und Prüfungskosten für das Jahr 02 |
3.000 |
0977 |
Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten 02 |
3.000 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6827 |
Abschluss- und Prüfungskosten für das Jahr 02 |
3.000 |
3095 |
Rückstellungen für Abschluss- und Prüfungskosten 02 |
3.000 |
Im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt die Bildung von Rückstellungen für Steuerberatungskosten nicht in Betracht.