Leitsatz
1. Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben.
2. Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe von § 3 i.V.m. § 4 FöGbG 1991.
Normenkette
§§ 3, 4 FöGbG 1991, § 5 EStG 1990, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kiesabbauunternehmen in der Rechtsform der GmbH, hatte 1992 von der Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum für insgesamt 13 Bergwerksfelder erworben. Die Treuhandanstalt hatte die Bergwerkseigentumsrechte zuvor aufgrund der VO über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15.8.1990 des DDR-Ministerrats verliehen erhalten (GBl DDR Teil I Nr. 53, 1071). Die der Klägerin übertragenen Gewinnungsrechte sind nach Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 1 Buchst. d Abs. 3 der Anlage I zu Art. 8 des Einigungsvertrags vom 31.8.1990 (BGBl II 1990, 889) als unbefristete Bergwerkseigentumsrechte i.S.v. § 151 BBergG bestätigt worden.
Der Kaufpreis belief sich auf rd. 38 Mio. DM. Nach Maßgabe des Kaufvertrages konnte die Treuhandanstalt die Rückübertragung des Bergwerkseigentums verlangen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss (Übergabestichtag) aufgenommen oder der regelmäßige Abbau für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unterbrochen würde. Für den Fall der Weiterveräußerung (Verwertung) der Gewinnungsrechte innerhalb von fünf Jahren nach Kaufvertragsschluss hatte die Klägerin einen ihre eigene Kaufpreisverpflichtung übersteigenden Mehrerlös an die Treuhandanstalt abzuführen; im Falle einer späteren, jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss vereinbarten Weiterveräußerung sollte sich die Auskehrung auf 50 % des Mehrerlöses reduzieren.
Im Jahresabschluss für 1992 berücksichtigte die Klägerin Sonderabschreibungen auf das Bergwerkseigentum nach § 4 i.V.m. § 3 FöGbG 1991 i.H.v. rd. 18 Mio. DM. Das FA erkannte die Sonderabschreibungen unter Hinweis auf den Erlass des FinMin Sachsen-Anhalt vom 23.9.1996 (DStR 1996, 1651) nicht an.
Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.6.2010, 3 K 1568/04, EFG 2011, 1011).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung der tatsächlichen Anschaffungskosten zurück. Im Kern gab der BFH der Klage aber aus den Gründen statt, welche sich aus den Leitsätzen und den Praxis-Hinweisen ergeben.
Hinweis
Ein sehr "spezieller" Fall zum Recht der Ausbeuteverträge an Bodenschätzen und der steuergesetzlichen "Bewältigung" der deutschen Wiedervereinigung und deren Nachwehen. In gewisser Weise verallgemeinerungsfähig sind vor allem die getroffenen Aussagen zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums an Bodenschätzen und deren steuerliche Förderung nach dem FöGbG.
1. Nach § 1 FöGbG 1991 können für begünstigte Investitionen i.S.d. §§ 2 und 3 FöGbG 1991, die im Fördergebiet durchgeführt werden, u.a. Sonderabschreibungen nach § 4 in Anspruch genommen werden. Zu den begünstigten Maßnahmen gehören zum einen nach § 2 FöGbG 1991 die Anschaffung und Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, zum anderen nach § 3 FöGbG 1991 die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Satz 1). Die Anschaffung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die beim Erwerber nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist nach Satz 2 der Vorschrift nur begünstigt, wenn für das Wirtschaftsgut weder AfA nach § 7 Abs. 5 EStG 1990 noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind und das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.
Die Sonderabschreibungen betragen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FöGbG 1991 bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. Sie können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den folgenden vier Jahren beansprucht werden (Satz 2).
2. Die Inanspruchnahme der beschriebenen Sonderabschreibungen erfordert, dass der Steuerpflichtige rechtlicher oder aber auch (nur) wirtschaftlicher Eigentümer der unbeweglichen Wirtschaftsgüter ist. Der BFH entwickelt im Urteilsfall dafür die Voraussetzungen, unter denen wirtschaftliches Eigentum an (herrenlosen) Bodenschätzen (nach dem BBergG) in Abgrenzung zu dem "eigentlichen" Grund und Boden und den (schwebenden) Ausbeuteverträgen begründet werden kann. Erforderlich ist vor allem, dass das betreffende Unternehmen beabsichtigt und berechtigt ist...