Für eine ordnungsgemäße Rechnung müssen gewisse Pflichtangaben aufgeführt werden. Wobei in § 14 Abs. 4 UStG die grundlegenden Pflichtangaben geregelt sind und in § 14a UStG weitere Pflichtangaben in besonderen Fällen. Fehlen Pflichtangaben oder sind sie unrichtig, stellt sich für den Rechnungsempfänger die Frage, ob dies zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führt bzw. diese Angaben mit Rückwirkung korrigiert werden können.
Damit aber überhaupt eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt, muss diese gewisse Mindestangaben aufweisen.
Unterschied Pflichtangaben/Mindestangaben
Innerhalb der geregelten Pflichtangaben gibt es auch die sog. Mindestangaben. Eine Rechnung, die die Pflichtangaben nicht enthält, ist zwar keine ordnungsgemäße Rechnung, aber u. U. rückwirkend korrekturfähig. Eine Rechnung, die die Mindestangaben nicht enthält, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht überhaupt keine Rechnung und damit auch nicht rückwirkend korrigierbar.
Hinsichtlich der Mindestangaben ist vorausgesetzt, dass diese nicht nur vorhanden sind, sondern auch in einer Weise korrekt sind, dass sie nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.
Bestimmtheit von Angaben
Unternehmer E macht Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen eines Rechtsanwalts (R) geltend. Die Rechnungen enthalten unter dem Briefkopf des Rechtsanwalts den Betreff "Beratervertrag" und als Leistungsbeschreibung nur die Angabe "Beraterhonorar bzgl. wirtschaftlicher/betriebswirtschaftlicher Beratung".
Das Finanzamt beanstandet im Nachgang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Leistungsbeschreibung als nicht hinreichend konkret. R berichtigt daraufhin die Rechnungen an E. Das Finanzamt misst der Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung zu.
Da die Angaben in der Rechnung die Leistung nicht konkret genug beschreiben, erfüllen sie nicht die Voraussetzungen an die Pflichtangaben einer Rechnung. Allerdings ist der Verweis auf einen Beratervertrag über wirtschaftliche/betriebswirtschaftliche Beratung unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts nicht so unbestimmt, dass er fehlenden Angaben gleichsteht. Die Rechnungen waren somit berichtigungsfähig und die Berichtigung entfaltet somit Rückwirkung.
Rückwirkung
Soweit eine Rechnung die vorgenannten Anforderungen bzgl. der Mindestangaben erfüllt, entfaltet eine Rechnungsberichtigung auch nach der Verwaltungsauffassung Rückwirkung. Wenn die Rechnung dagegen nicht die Mindestangaben enthält oder ein Fall des § 14c UStG vorliegt, ist eine rückwirkende Berichtigung ausgeschlossen.
Pflichtangaben (siehe § 14 Abs. 4 UStG) |
Mindestangaben |
Rechnungsaussteller (vollständiger Name und Anschrift) |
Rechnungsaussteller (vollständiger Name und Anschrift) |
Leistungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift) |
Leistungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift) |
Leistungsbeschreibung |
Leistungsbeschreibung |
Entgelt |
Entgelt |
Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer |
Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer |
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers |
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Ausstellungsdatum |
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Rechnungsnummer |
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Leistungszeitpunkt |
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Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung |
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In Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers |
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Bei Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger der Hinweis "Gutschrift" |
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Darüber hinaus ist zu beachten, dass in einigen Sonderfällen zusätzliche Hinweise in die Rechnung aufzunehmen sind.
Das gilt in den folgenden Fällen:
- Führt der (im Inland ansässige) Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus und wird die Steuer in dem Mitgliedstaat vom Leistungsempfänger geschuldet und keine Gutschrift vereinbart, muss die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in die Rechnung aufgenommen werden.
- Führt der Unternehmer eine Leistung nach § 13b Abs. 2 UStG aus und schuldet der Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 5 UStG die Steuer muss die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in die Rechnung aufgenommen werden.
- Bei der Besteuerung von Reiseleistungen muss die Angabe "Sonderregelung für Reisebüros" in die Rechnung aufgenommen werden.
- In Fällen der Differenzbesteuerung sind die Angaben "Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung", "Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder "Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" verpflichtend.
- Wird über ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG abgerechnet, ist auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen sowie die USt-IdNr. des Unternehmers und Leistungsempfängers anzugeben.
Für Kleinbetragsrechnungen gibt es darüber hinaus eine Vereinfachungsregelung. Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt.
Die Kleinbetragsrechnung muss nur die folgenden Angaben enthalten: