Bei fehlerhaften Rechnungen besteht für den Leistungsempfänger das Risiko, dass er ggf. auch nach einer "Rechnungskorrektur" mit einem Zinsschaden belastet wird. Unter Umständen besteht auch das Risiko des vollständigen Verlusts des Vorsteuerabzugs.

 
Praxis-Tipp

Zinsbelastung

Zu einem Zinsschaden kommt es, wenn eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht möglich ist, da mangels Mindestangaben in der Originalrechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht initial keine Rechnung vorliegt. Um dies zu vermeiden, sollten die Mindestangaben bei Eingangsrechnungen besonders sorgfältig überprüft werden.

In Fällen des § 14c UStG besteht darüber hinaus das Problem, dass sich der Leistungsempfänger nicht an den Staat halten kann, sondern die – in diesem Fall – zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer bei seinem Vertragspartner geltend machen muss. Damit geht das Risiko einher, dass der Vertragspartner nicht mehr existiert oder zahlungsunfähig ist.

Aus Sicht des Leistenden besteht ein Risiko vor allem in Fällen des § 14c UStG, denn der Unternehmer schuldet den zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrag. Zwar erscheint die Rechnungsberichtigung aus Sicht des Leistenden auf den ersten Blick unproblematisch, es sollte aber beachtet werden, dass auch der Leistungsempfänger im Zeitpunkt einer Umsatzsteuerprüfung nicht mehr zwangsläufig existiert.

 
Hinweis

Probleme bei der Rechnungsberichtigung

Die Aufdeckung von fehlerhaften Rechnungen im Rahmen einer steuerlichen Prüfung erfolgt meist Jahre nach dem ggf. zum Vorsteuerabzug berechtigenden Sachverhalt. Die Durchführung der Rechnungsberichtigung kann dann aus Sicht des Leistungsempfängers (ggf. auch aus Sicht des Leistenden) große Probleme bereiten oder – z. B., wenn der Vertragspartner nicht mehr existiert oder zahlungsunfähig ist – unmöglich sein.

Zur Vermeidung von Belastungen ist ein System zur Eingangsrechnungsprüfung unerlässlich. Ein besonderes Gewicht sollte dabei auf die Prüfung der Mindestangaben gelegt werden.

 
Praxis-Tipp

Vorgehen bei fehlerhafter Rechnung

Dem Empfänger einer fehlerhaften Rechnung stehen im Wesentlichen drei Handlungsoptionen zur Verfügung. Soweit er den Rechnungsbetrag noch nicht beglichen hat, kann er grds. die Zahlung bis zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung verweigern.

Hat er den Rechnungsbetrag bereits beglichen, kann er u. U. die Berichtigung der Rechnung durch den Aussteller veranlassen. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Empfänger u. U. noch den Objektivnachweis bzgl. der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erbringen.[1]

[1] Leipold, in Sölch/Ringleb, 99. EL Oktober 2023, UStG § 14 Rn. 320-322; zum Objektivnachweis siehe auch BMF, Schreiben v. 18.9.2020, BStBl 2020 I S. 976, Rn. 9–13.

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