FinMin Berlin, Erlaß v. 30.3.2011, III E - S 0320 - 2/2010
1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen) vom 3.1.2011 über Steuererklärungsfristen 2010 (Fristenerlass 2010) sind im Bundessteuerblatt 2011 I S. 44 veröffentlicht.
2. Fristverlängerungen
Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des 31.5.2011 für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den 31.12.2011 verlängert.
Fristverlängerungen über den 31.12.2011 hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum 28.2.2012 zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO-Nr. 20/06 vom 28.12.2006. Der in der Kurzinfo genannte Vordruck zur Ablehnung unbegründeter Anträge „A74cc” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus” im Dokumentenmanager unter
- Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\
- Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\
- Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung
zur Verfügung.
Eine über den 28.2.2012 hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht
in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 Satz 2 des Fristenerlass 2010).
3. Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen
3.1 Auswahl der Fälle
Gemäß Abschnitt II Abs. 2 des Fristenerlasses 2010 sollen insbesondere in den Fällen die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden.
Dem folgend werden in allen Fällen, in denen die Körperschaftsteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2009 nicht bis zum 31.3.2011 abgegeben worden sind, die entsprechenden Steuererklärungen für 2010 maschinell zum 31.8.2011 vorzeitig angefordert. Diese Vorgaben berücksichtigen unter grundsätzlicher Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die besonderen Rahmenbedingungen in den Finanzämtern für Körperschaften und sind mit den betreffenden Finanzämtern abgestimmt.
Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im April 2011. Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt.
Darüber hinaus bleibt eine personelle besondere Anforderung zulässig, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2 Satz 1 des Fristenerlass 2010). Hierfür steht die Unifa-Vorlage „Steuererklärung(en) Abgabe vorzeitig” im Dokumentenmanager unter
- Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\
- Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\
- Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\
zur Verfügung.
Im Fall einer Betriebseinstellung sind die Betriebssteuererklärungen immer vorzeitig anzufordern.
3.2 Bearbeitungszeit vorzeitig angeforderter Erklärungen
Die vorzeitig angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerliche Ergebnis möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten.
3.3 Keine Fristverlängerung vorzeitig angeforderter Erklärungen
Bei vorzeitig angeforderten Steuererklärungen kommt eine Fristverlängerung nur in Einzelfällen in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Person des Steuerpflichtigen oder des Angehörigen der steuerberatenden Berufe ein zwingender Ausnahmefall vorliegt. Ein zwingender Ausnahmefall liegt insbesondere nicht vor, wenn Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe geltend gemacht werden. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge vgl. Kurzinfo AO-Nr. 15/06 vom 15.8.2006. Der in der Kurzinfo genannte Vordruck „A74c” steht als Unifa-Vorlage „Steuererklärungen Ablehn. Frist vorzeitig.” im Dokumentenmanager unter
- Arbeitnehmerstelle\Anforderung Steuererklärung\
- Veranlagung\Anforderung Steuererklärung\
- Körperschaftsteuerstelle\Anforderung Steuererklärung\
zur Verfügung.
3.4 Keine Erinnerungen für ausstehende vorzeitig angeforderte Erklärungen
Nach ergebnislosem Fristablauf erfolgt keine Erinnerung an die Abgabe der zum 31.8.2011 noch ausstehenden Erklärungen. Es können sodann ohne weiteres erforderliche Maßnahmen – Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 328 AO) oder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) und Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) – ergriffen werden.
Gültigkeitsende: 31.12.2012
Normenkette
AO 1977 § 149