Rz. 1
Im April 1998 wurden mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) und dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zwei Gesetze verabschiedet, die für die Fortentwicklung der Rechnungslegung in Deutschland entscheidende Bedeutung erlangen sollten. Sie bildeten den Abschluss einer länger andauernden Diskussion um das Für und Wider privatrechtlicher Rechnungslegungsgremien.
Rz. 2
Im Besonderen stimmt das KonTraG die Schaffung eines Rechnungslegungsgremiums durch Einfügung der §§ 342 und 342a in das HGB (durch die Einfügung der §§ 342–342p HGB für den Ertragsteuerinformationsbericht nun § 342q und § 342r HGB) aufgegriffen. An die Anerkennung eines privaten Gremiums werden im Gesetzestext Anforderungen an dessen Besetzung und Arbeitsweise geknüpft: So dürfe "nur eine Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachliche interessierte Öffentlichkeit einbezieht" (§ 342q Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.).
Rz. 3
Das DRSC wurde mit dem Standardisierungsvertrag vom 3.9.1998 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als privates Rechnungslegungsgremium und zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland anerkannt.
Rz. 4
Nach Kündigung des Standardisierungsvertrags durch das DRSC und einer Restrukturierung des Standardsetzers wurde der Standardisierungsvertrag Ende 2011 mit dem BMJ neu geschlossen.
Der geänderten Binnenstruktur des DRSC entsprechend wurde das Fachorgan von Standardisierungs- in Rechnungslegungsgremium umbenannt. Mit der Neuorganisation seiner Facharbeit wurden der vormalige Deutsche Standardisierungsrat (DSR) und das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) durch zwei Fachausschüsse ersetzt, die gemeinsam das Rechnungslegungsgremium bilden. Zudem wird das DRSC verpflichtet, bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben "das öffentliche, insbesondere auch das gesamtwirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen." Der hervorgehobene und neue Einschub ist als Klarstellung zu verstehen, dass das DRSC keine Klientelpolitik betreiben, sondern bei der Standardsetzung sowie der Abgabe von Stellungnahmen die Sichtweisen aller Stakeholdergruppen berücksichtigen soll. Schließlich wird das DRSC verpflichtet, auch Entwürfe von Standards und Interpretationen in öffentlicher Sitzung zu beraten (und nicht nur zu beschließen).
Rz. 5
Im Juni 2021 änderte das DRSC mit Billigung des damaligen BMJV seine Satzung in der Art, dass angesichts der generell zunehmenden Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Ausrichtung der Tätigkeit und der Organisationsstruktur des DRSC angepasst wurde. Damit wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil der Rechnungslegung ausreichend berücksichtigt. Mit der Satzungsänderung berücksichtigte das DRSC die parallelen Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene und wurde somit i. R. d. Entwicklung von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung handlungsfähig.