1.1 Inhalt und Regelungszweck
Rz. 1
§ 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erleichterungen beschränken sich dabei auf die nach § 325 Abs. 1 HGB offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung und die Hinterlegung der Bilanz bei KleinstKapG.
Rz. 2
§ 326 Abs. 1 Satz 1 räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der betroffenen Ges. die Möglichkeit ein, nur die Bilanz und den Anhang der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln. Nach Satz 2 darf der Anhang zudem um Angaben zur GuV gekürzt werden.
Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der übermittlungspflichtigen Unterlagen bestimmt sich nach Maßgabe des § 325 Abs. 1a HGB (§ 325 Rz 36 ff., insb. § 325 Rz 48) aus den Fristen zur Übermittlung der Unterlagen. Mit Übermittlung der Daten gelten diese, seit der mit dem DiRUG umgesetzten europäischen Registerpublizität, durch die Einstellung in das Unternehmensregister umgehend als offengelegt.
§ 326 Abs. 2 HGB zielt auf die KleinstKapG ab, die als Untergruppe der kleinen KapG nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. (Von der Erstellung des Anhangs sind diese Unt gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB unter bestimmten Voraussetzungen befreit.)
Rz. 3
Ein Konflikt mit dem höherrangigen Recht auf "informelle Selbstbestimmung" (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) wurde sowohl vom BayOLG als auch vom OLG Köln verneint. Sowohl das als gering einzustufende öffentliche Interesse an Informationen dieser Unt als auch das große Interesse der Ges. an der Geheimhaltung der Rechnungslegungsinformationen rechtfertigen die Einschränkung der Informationsqualität- und -quantität. Allerdings zeigen Untersuchungen des Bundesanzeigers, dass gerade Daten kleiner Unt überraschend häufig abgerufen werden.
Rz. 4
Eine befreiende Wirkung in Bezug auf die Aufstellung der Rechnungslegungsunterlagen nach § 325 Abs. 1 HGB besitzt § 326 HGB nicht. Die Pflicht zur Vorlage vor dem Hauptorgan (§ 176 Abs. 1 AktG, § 42a GmbHG sowie § 264 i. V. m. 264a HGB und dem Gesellschaftsvertrag bei OHG und KG) bleibt bestehen, wenngleich ungeachtet dessen im Gesetz verankerte Aufstellungserleichterungen genutzt werden können. Während für GmbH-Gesellschafter das besondere Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a Abs. 1 GmbHG besteht, steht Aktionären gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG zu, die Vorlage des Jahresabschlusses in der Form zu verlangen, die ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen zum Tragen gekommen wäre; hiervon ausgenommen ist lediglich § 274a HGB.
Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen, wie etwa eine Vereinbarung zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach den für große KapG geltenden Vorschriften, berührt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Offenlegungserleichterungen des § 326 HGB nicht. Folglich ist eine verkürzte Offenlegung auch in diesen Fällen möglich.
In der Praxis führen diese Regelungen zu einer erheblichen Abweichung zwischen der internen und der externen Berichterstattung.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 5
§ 326 HGB in der Fassung des BilRUG war analog zu den übrigen Vorschriften erstmals auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj anzuwenden. Anders als die Vorschriften zur Erstellung entfalteten jene zur Offenlegung insofern faktisch zeitversetzt Bedeutung – erst die 2017 vorzunehmende Offenlegung des 2016er Abschlusses hatte unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Vorschriften zu erfolgen.
Rz. 6
Relevant ist die Regelung des § 326 Abs. 1 HGB nur für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG und KapCoG...