Rz. 1

§ 260 HGB kodifiziert die gerichtlichen Befugnisse zur Beweiserhebung von Handelsbüchern speziell in Auseinandersetzungen über das Vermögen eines Kaufmanns. Nach h. M. besteht die gerichtliche Anordnungsbefugnis gem. § 260 HGB nicht nur in Rechtsstreitigkeiten, die verfahrenstechnisch der ZPO unterliegen, sondern auch bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rz 3). Das Gericht kann in solchen Vermögensauseinandersetzungen unter Hinzuziehung der Streitparteien in die gesamten Handelsbücher des Kaufmanns Einsicht nehmen (Rz 4, anders § 259 HGB). Anordnung und Umfang der Kenntnisnahme liegen im Ermessen des Gerichts (Rz 4).

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