10.1 Konkurrierende Ordnungswidrigkeit

 

Rz. 42

Werden durch eine Tathandlung mehrere Tatbestände des § 334 HGB erfüllt, liegt Handlungseinheit vor, die – wie im Strafrecht – nur als eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird (§ 19 OWiG). Bei Handlungsmehrheit, d. h. wenn mehrere verschiedene Handlungen tatbestandsmäßig sind, wird für jeden Verstoß gesondert eine Geldbuße verhängt (§ 20 OWiG). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt abweichend vom Strafrecht das Kumulationsprinzip, wonach die einzelnen Geldbußen zu einer Gesamtgeldbuße aufsummiert werden.[1]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 85.

10.2 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

 

Rz. 43

Erfüllt eine Tathandlung sowohl einen Straftatbestand als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, findet nach dem Subsidiaritätsprinzip nur das jeweilige Strafgesetz Anwendung (§ 21 OWiG). Der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit wird durch den Unrechtsgehalt des Strafgesetzes überlagert.[1] Bei der Bemessung der Strafe kann die Ordnungswidrigkeit jedoch unter Umständen straferhöhend berücksichtigt werden.[2]

 

Rz. 44

Bei tatmehrheitlicher Begehung einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit kann neben der Bestrafung nach der Strafnorm auch die Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 82 Abs. 2 OWiG).

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 100.
[2] Vgl. BGHSt 23, 342, 345.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?