Rz. 1
Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, weshalb die Einordnung als geschütztes Rechtssubjekt im Hinblick auf einen zivilrechtlichen Schadensersatz eine besondere Rolle spielt. Jeder Verstoß gegen § 331 HGB, der zugleich auch zu einem kausalen Schaden führt, verhilft dem geschützten Personenkreis zu einem Schadensersatzanspruch. Hierdurch wird der durch die Strafnorm vermittelte Schutz zivilrechtlich abgesichert.
Rz. 2
Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und die Vollständigkeit bestimmter Informationen über die Verhältnisse der KapG bzw. des Konzerns.[1] Dabei sind KapG nach der Überschrift zum zweiten Abschnitt des dritten Buches die AG, die KGaA und die GmbH. Hinzu kommt die SE.
Rz. 3
Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählt nach hM auch die Ges. bzw. der Konzern selbst.[2] Daneben sind auch alle Personen, die mit der KapG oder dem Konzern in irgendeiner wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Beziehung stehen oder solche Beziehungen eingehen wollen, in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Hierzu zählen insb. aktuelle und potenzielle Gesellschafter, Vertragspartner, Gläubiger, potenzielle Kreditgeber und Arbeitnehmer.
Rz. 4
Zuletzt wurde § 331 HGB durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)[3] vom 3.6.2021 geändert. Insoweit werden die Straftatbestände nach § 331 Nr. 3a HGB in den neuen § 331a HGB ausgegliedert. Die Leichtfertige Begehung der Taten nach Nr. 1a und 3 HGB wird nun in dem neu eingefügten Absatz 2 geregelt.
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