Rz. 1
Die Norm schafft die Voraussetzung, damit interessierte Kreise Einsicht in die Rechnungslegung des Unt erlangen können, um der Gläubigerschutzfunktion der externen Rechnungslegung zu genügen. Bereits die Erste EG-Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, für Ges. die offenlegungspflichtigen Unterlagen zu sammeln und Interessenten auf schriftliches Verlangen Abschriften hiervon zu übersenden. Damit sollen nicht nur die Gesellschafter, sondern auch außenstehende Dritte zeitnah über die Entwicklung des Unt informiert werden. Hieraus hat der EuGH in seinem Beschluss vom 23.9.2004 abgeleitet, dass diese Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen sind. Die früher geltende Beschränkung des Antragsrechts nach § 335a HGB a. F. wurde als nicht richtlinienkonform erklärt.
Rz. 2
Der durch das MicroBilG geschaffene § 326 Abs. 2 HGB trägt der Umsetzung der sog. Micro-Richtlinie Rechnung. Danach können die Staaten KapG, die bestimmte Größenkriterien nicht überschreiten, von bestimmten Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten entbinden. Da es sich um ein Wahlrecht handelt, das vom jeweiligen Mitgliedstaat auszuüben ist, muss einer möglichen unterschiedlichen Ausgestaltung in den anderen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Die in § 326 Abs. 2 HGB vorgesehene Hinterlegung ist ggü. der Offenlegung vorrangig, sodass in diesen Fällen eine Hinterlegung, aber keine weitergehende Offenlegung zu erfolgen hat.
Rz. 3
Nach Auffassung des Gesetzgebers gibt es einen Zusammenhang zwischen der Begrenzung der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Ges. und der Unternehmenspublizität. Danach ist die Offenlegung "der Preis" für die Haftungsbeschränkung. Hieraus erklärt sich, dass nur KapG und KapCoGes unter diese Regelung fallen. Hingegen sind andere PersG, wie insb. BGB- oder Partnerschaftsges., hiervon nicht betroffen.
Die A-GmbH und die B-GmbH schließen sich zu einer BGB-Ges. zusammen, um gemeinsam einen Autobahnabschnitt als Arbeitsgemeinschaft zu bauen. Offenlegungspflichtig sind die A-GmbH und die B-GmbH, nicht aber die BGB-Ges., weil diese keine Personenhandelsgesellschaft ist.
Allerdings wird dieser Grundsatz nicht konsequent umgesetzt, weil aufgrund von § 9 Abs. 1 PublG für den Jahresabschluss und § 15 Abs. 1 PublG für den Konzernabschluss (Rz 16) auch Ges. in den Anwendungsbereich der Norm fallen können, deren Gesellschafter einer vollumfänglichen persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Ges. unterliegen.
Der Gesetzgeber hat am 15.7.2013 ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater beschlossen. Obwohl danach eine Haftungsbeschränkung erfolgen kann, führt dies nicht zu einer Veränderung der Offenlegungspflicht dieser Ges. nach § 325 HGB. Vielmehr bleiben auch diese haftungsbeschränkten Ges. nicht offenlegungspflichtig.
Rz. 4
Durch die Offenlegung wird erreicht, dass eine größere Zahl von Personen Einsicht in die Lage und Entwicklung der Ges. erhalten kann. Hiermit ist eine gewisse Selbstkontrolle verbunden, weil die Unternehmensleitung sich bewusst sein muss, dass sie die Ergebnisse ihres Handelns offenlegen muss. Dieser Effekt ist bei kapitalmarkorientierten Ges. besonders ausgeprägt, weil zu erwarten ist, dass die Marktteilnehmer auf die Entwicklung des Unt reagieren und sich z. B. von Anteilen an der Ges. trennen werden. Hieraus können erhebliche Kursrückgänge resultieren, sodass auch andere Gesellschafter auf Änderungen durch die Unternehmensleitung drängen werden.
Rz. 5
Die Bundesregierung hat mit Schreiben v. 11.5.2018 Zahlen zu den Offenlegungen und den gem. § 335 HGB gezahlten Ordnungsgeldern veröffentlicht. Danach stieg seit der Einführung des EHUG die Quote der korrekt offenlegenden Unt von 10 % auf 90 %. Für die restlichen 10 % kommt es zur (einmaligen oder wiederholten) Festsetzung von Ordnungsgeldern. Insgesamt unterliegen rd. 1,6 Mio. Unt einer grds. Offenlegungspflicht, wobei sich rd. 300.000 Unt auf die Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB und § 264b HGB berufen, sodass im Ergebnis rd. 1,3 Mio. offenlegungspflichtige Unt verbleiben.
Rz. 6
Obwohl der vierte Unterabschnitt mit Offenlegung überschrieben ist, wird dieser Begriff gesetzlich nicht definiert. Hierunter sind für Zwecke der Rechnungslegung "nur" die Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle (für Unterlagen, die das Gj betreffen, die vor dem 31.12.2021 begonnen haben, Einreichung zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger (https://www.bundesanzeiger.de) in elektronischer Form und die Veranlassung der Bekanntmachung) zu verstehen. Hingegen wird an anderen Gesetzesstellen ein weiteres Verständnis verwendet (so etwa in § 339 HGB bei Genossenschaften, bei denen auch die Bekanntmachung hierunter fällt, oder in § 18 KWG). Diese – durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie ...