Rz. 3
Relevant ist die Regelung zunächst nur für KapG und KapCoGes. Darüber hinaus gilt die Vorschrift durch gesetzliche Verweisung für Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 340a Abs. 1 HGB), VersicherungsUnt (§ 341a HGB) sowie für publizitätspflichtige Institutionen (§§ 1, 5 PublG). Zudem verweist § 87 Abs. 1 Satz 1 BHO für Bundesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, auf die Anwendung von § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Ferner kann von einer großen Ausstrahlungswirkung der Inhalte insb. von § 264 Abs. 2 HGB auch auf EKfl. und andere als in § 264a HGB erfasste PersG ausgegangen werden, ohne dass es zu einer expliziten gesetzlichen Verpflichtung zur Beachtung kommt.
Rz. 4
Zeitlich geht die Vorschrift auf das BiRiLiG zurück, mit welchem das deutsche Handelsrecht an die Vorgaben der 4. Gesellschaftsrechtlichen EG-RL über die Rechnungslegung, Publizität und Prüfung von KapG angepasst wurde. Mit dem D-Markbilanzgesetz wurde 1994 die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des Lageberichts für kleine KapG und mit dem KapAEG 1998 die Befreiung für Tochter-KapG eingeführt. Der Bilanzeid, den gesetzliche Vertreter einer KapG bzw. eines MU, das Inlandsemittent gem. § 2 Abs. 14 WpHG und keine KapG i. S. d. § 327a HGB ist, abgeben müssen, wird mit dem TUG seit Gj, die nach dem 31.12.2006 beginnen, verlangt. Die Erweiterung des Umfangs des Jahresabschlusses von kapitalmarktorientierten Unt, die nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, ist mit dem BilMoG eingeführt worden und erstmals für Gj, die nach dem 31.12.2009 beginnen, anzuwenden.
Rz. 5
Mit dem MicroBilG wurde für Gj, die nach dem 30.12.2012 enden, der Umfang des Jahresabschlusses von KleinstKap auf Bilanz und GuV verringert, soweit unter der Bilanz einige Angaben erfolgen. Zudem wird für diesen verkürzten Jahresabschluss die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermutet.
Rz. 6
Mit dem MicroBilG wurde für Gj, die nach dem 31.12.2012 beginnen, die Befreiungsmöglichkeit für TU von den Regelungen nach den §§ 264ff. HGB bei Einbeziehung in einen Konzernabschluss deutlich erweitert, da nicht mehr auf einen Konzernabschluss nach § 290 HGB abgestellt wird, sondern ein Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR als Ausgangspunkt der Befreiung dienen kann. Weiterhin müssen aber drei weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Rz. 7
Mit dem BilRUG sind für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, Änderungen bzgl. der Pflichtangaben für KleinstKap, der Forderung nach allgemeinen Informationsangaben im Jahresabschluss sowie der Neufassung der Erleichterungen für bestimmte TU in Abs. 3 und 4 in Kraft getreten.
Mit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz wurde in Abs. 3 der Stand der RL 2013/34/EU nach dem Beitritt Kroatiens konkretisiert.
Mit dem FISG wurde rückwirkend bereits für die nach dem 31.12.2020 beginnenden Gj (Art. 86 Abs. 5 EGHGB) klargestellt, dass die Erleichterungsvorschriften des § 264 Abs. 3 HGB nicht für Tochterunternehmen zur Anwendung kommen können, die kapitalmarktorientiert sind.
Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie hat der Gesetzgeber die Formulierung "Einreichung beim Betreiber der Bundesanzeigers" durchgehend ersetzt mit "Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle". Hintergrund ist die Betonung des Unternehmensregisters als einzigen Ort für offengelegte oder hinterlegte Unternehmensdaten. Erstmals anzuwenden ist dies nach Art. 88 Abs. 2 EGHGB auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2021 beginnende Gj. Ab 2027 soll eine weitere Zentralisation der Register auf europäischer Ebene wirksam werden.
Zu geplanten Änderungen durch die CSRD-Umsetzung s. Rz 158.