Rz. 6

Der Geltungsbereich des § 270 HGB beschränkt sich zunächst auf KapG und KapCoGes.

 

Rz. 7

Ist ein Unt zur Rechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, ist die Regelung gem. § 5 Abs. 1 PublG zudem sinngemäß anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung ergibt sich nach § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB auch für eingetragene Genossenschaften (eG). Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunt und Pensionsfonds ergibt sich die Anwendung der Vorschriften des § 270 HGB aus § 340a Abs. 1 und 2 HGB sowie § 341a Abs. 1 und 2 HGB. § 270 HGB ist auch für den Konzernabschluss von Bedeutung.

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