Rz. 6
Relevant sind die Regelungen des § 329 HGB für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 329 HGB einhalten. Die Anwendung reicht über Jahresabschluss und Lagebericht hinaus auch auf die Offenlegung von Zahlungsberichten, da auf die Abs. 1, 3 und 4 des § 329 HGB verwiesen wird. Anders verhält es sich dagegen bei dem nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht nach § 289b Abs. 3 HGB bzw. § 315b Abs. 3 HGB nach dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz. Dieser kann alternativ zu der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gesondert vom (Konzern-)Lagebericht erstellt werden und ist dann auf der Internetseite des Unt zu veröffentlichen, was vom Abschlussprüfer und Aufsichtsrat zu prüfen ist. Der Nachhaltigkeitsbericht ändert sich dahingehend, dass dieser als Teil des Lageberichts behandelt wird.
Rz. 7
Unter den Anwendungsbereich des § 329 HGB fallen über Verweise auch Kreditinstitute (§ 340l Abs. 1 HGB), VersicherungsUnt (§ 341l Abs. 1 HGB), eG (§ 339 Abs. 2 HGB) und bestimmte Unt, die dem PublG unterliegen (§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 PublG). Nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtete Unt sind dabei jene, die gem. § 1 PublG in drei aufeinanderfolgenden Gj zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR, durchschnittlich über 5.000 Mitarbeiter.
Rz. 8
Auch KapG mit Sitz im Ausland und Zweigniederlassungen in Deutschland unterliegen über einen Verweis in § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB tw. den Vorschriften des § 329 HGB.
Mit dem ARUG II wurde ab dem Gj. 2021 in § 325a Abs. 1 HGB die Erleichterung explizit aufgenommen, dass bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen derselben Ges., die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von einer dieser Zweigniederlassungen offenzulegen sind. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung bewirkt worden ist. Dies wurde im Verweis darauf in § 329 HGB entsprechend berücksichtigt.
Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie im DiRUG hat der Gesetzgeber seit dem Gj 2022 die Offenlegung erneut neu geregelt. Nun sind die offenlegungspflichtigen Unterlagen von den gesetzlichen Vertretern der KapG an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln. Bislang war eine Doppelpublizität vorgesehen: Die Rechnungslegungsunterlagen waren beim Bundesanzeiger einzureichen und wurden von diesem erst anschließend an das Unternehmensregister übermittelt. Nun gibt es die Verfahrensvereinfachungen der unmittelbaren Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle, bei dem diese dann zugänglich sind (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB). Damit erhält das Unternehmensregister die Funktion eines "One-Stop-Shop" für Unternehmensinformationen, wofür auch Änderungen in weiteren Gesetzen nachvollzogen wurden, um das Unternehmensregister als zentrale Stelle für rechnungslegungsbezogene Unterlagen zu etablieren.
Im § 329 HGB waren daher Folgeänderungen notwendig, einerseits bzgl. des unmittelbaren Übermittlungsprozesses an die das Unternehmensregister führende Stelle und andererseits bzgl. der Änderung der Terminologie. Für Unterlagen, die das Gj 2021 betreffen, bleibt es bei der Formulierung "Einreichung der Unterlagen an den Betreiber des Bundesanzeigers zur Bekanntmachung" gem. § 325 HGB a. F.
Mit der Umsetzung der CSRD ergeben sich Anpassungen und Ergänzungen in § 329 HGB (Rz 20).
Rz. 9
Inwieweit Ges. überhaupt eine Geschäftstätigkeit entfalten, ist für die Gültigkeit von § 329 HGB nicht von Relevanz. Das Fehlen einer werbenden Tätigkeit stellt vom Gesetz her keinen Ausnahmegrund dar und die handelsrechtlichen Pflichten bestehen auch bei Unt in Liquidation oder bei Insolvenzeröffnung fort (§ 264 Rz 40).