1.3.1 Europäische Regelungen
Rz. 5
Die nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen beruhen auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das EHUG dient der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie[1] und der Transparenzrichtlinie[2] in nationales Recht. Die europarechtskonforme Umsetzung des Art. 6a i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. f der Publizitätsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten geeignete Sanktionsmaßnahmen bei Verletzung von Publizitätspflichten vorzusehen.[3] Die Erleichterungen für KleinstKapG durch das MicroBilG beruhen auf der Umsetzung der sog. Mirco-Richtlinie.[4]
Die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie[5] führt zu einer Verschärfung der Sanktionen bei Offenlegungsverstößen durch kapitalmarkorientierte KapGes.
1.3.2 Nationale Regelungen
Rz. 6
Das Verfahren nach § 335 HGB wird seit der Modifizierung durch das EHUG nicht mehr von den Registergerichten, sondern von einer Bundesbehörde, dem BfJ,[1] durchgeführt. Soweit nicht in § 335 HGB eigene Regelungen getroffen wurden, wird ergänzend auf das Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verwiesen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen