Rz. 17
Die in § 301 HGB explizierte KapKons bedarf zunächst einer entsprechenden Vorbereitung. So fordert § 300 HGB die grds. Einbeziehung der VG, Schulden und RAP der TU anstelle der dem MU gehörenden Anteile in den Konzernabschluss (Vereinheitlichung der Ansätze). Die Vereinheitlichung der Bewertung der in den Konzernabschluss einbezogenen VG und Schulden fordert § 308 HGB; § 299 HGB verlangt die Vereinheitlichung der Stichtage der Jahresabschlüsse, die in den Konzernabschluss einbezogen werden sollen; § 308a HGB regelt die Umrechnung von auf fremde Währungen lautenden Abschlüssen von TU mit der Forderung der Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode.
Rz. 18
Mit § 307 HGB wird die Durchführung der KapKons für die Fälle konkretisiert, in denen der Anteil des MU am EK des TU weniger als 100 % beträgt. Die auf konzernaußenstehende Gesellschafter entfallenden Eigenkapitalanteile werden vom Gesetz als "nicht beherrschende Anteile" bezeichnet und sind so in der Konzernbilanz auszuweisen (§ 307 Rz 1 ff.).
Rz. 19
Verbleibt bei der KapKons nach der Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts im Jahresabschluss des MU mit dem neu bewerteten anteiligen EK des TU ein Unterschiedsbetrag, so ist dieser nach dessen Ausweis in der Konzernbilanz gem. § 309 HGB zu behandeln. Dabei ist ein aktiver Betrag als GoF gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB einem begrenzt nutzbaren VG gleichgesetzt und planmäßig abzuschreiben, ein passiver Unterschiedsbetrag ist nur bei Eintritt der erwarteten negativen Entwicklung oder bei Feststehen eines realisierten Gewinns ergebniswirksam aufzulösen.
Rz. 20
Darüber hinaus sind mit der SchuldenKons (§ 303 HGB), Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB) sowie Steuerabgrenzung (§ 306 HGB) weitere Tätigkeiten i. R. d. VollKons von TU notwendig. Abb. 2 zeigt diese Zusammenhänge im Überblick:
Abb. 2: Vorgehensweise bei der VollKons und Normenzusammenhänge
Rz. 21
Schließlich verweist § 310 Abs. 2 HGB i. R. d. Einbeziehung von GemeinschaftsUnt über die anteilmäßige Kons (QuotenKons) auf diese Vorschriften und somit auf die Erwerbsmethode des § 301 HGB (§ 310 Rz 1 ff.).
Rz. 22
Ergänzend sind mit DRS 23 (Bekanntmachung am 23.2.2016) mit letzten größeren Änderungen durch DRÄS 8 (Bekanntmachung am 4.12.2017) – mit DRÄS 10 und DRÄS 11 wurde lediglich jeweils eine redaktionelle Änderung vorgenommen – die Regelungen zur KapKons mit der Vermutung der GoB-Einhaltung bei einer Anwendung (§ 342q Rz 41 ff.) sehr umfangreich konkretisiert worden. Dieser ersetzte den DRS 4 für Gj ab 2017.