Rz. 5
§ 267a HGB definiert KleinstKapG als Untergruppe der kleinen KapG. Eine Inanspruchnahme der Erleichterungen bedarf jedoch zusätzlich zu der Einhaltung der quantitativen Schwellenwerte der Beachtung von § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB. Demnach haben KleinstKapG keine Bewertung von Bilanzansätzen zum beizulegenden Zeitwert vornehmen. Relevant ist dabei nur die gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB pflichtgem. vorgesehene Bewertung von nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnenden VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (Deckungsvermögen). Sollte dieser Fall der Deckung von Pensions- oder ähnlichen Verpflichtungen vorliegen, verlangt § 253 Abs. 1 Satz 6 HGB eine Bewertung dieser VG bei Inanspruchnahme der Erleichterungen gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB. Entsprechend hat eine Saldierung dieser VG mit den Pensionsverpflichtungen dann zu den fortgeführten AK zu erfolgen. Es entfällt dann jedoch auch die Ausschüttungssperre für die (dann nicht) ausgewiesenen, nicht realisierten Gewinne nach § 268 Abs. 8 HGB.
Rz. 6
Die KleinstKapG dürfen einzelne oder alle der folgenden Erleichterungen in Anspruch nehmen:
Rz. 7
Nach der RL (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unt (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) soll nach Umsetzung im HGB bis Mitte 2024 die Größenklassendefinition der KleinstKapG auch für Unt von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2 HGB) zur Anwendung kommen. Konkret ist vorgesehen, ab dem Gj 2024 zunächst alle bislang zur nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b HGB verpflichteten Unt, ab dem Gj 2025 großen KapG und ab dem Gj 2026 auch alle kleinen und mittelgroßen Unt von öffentlichem Interesse, allerdings mit Ausnahme der Unt der Größenklasse der KleinstKapG von öffentlichem Interesse, zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht zu verpflichten (§ 289b Abs. 1 Nr. 2 HGB-E i. d. F. RefE CSRD-UmsG) (§ 289 HGB Rz 5 ff.).
Rz. 7a
Für Genossenschaften hat der § 267a HGB Bedeutung im Hinblick auf die Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung (§ 171 GenG). Daher wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften auch eine Änderung des GenG vorgenommen, wonach die geänderten Größenmerkmale erstmals auf die vereinfachte Prüfung von Kleinstgenossenschaften für ein frühestens am 31.12.2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden sind. Hintergrund ist nach der Gesetzesbegründung, dass die Erhöhung der Größenmerkmale in § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB automatisch zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der vereinfachten Prüfung nach § 53a GenG führt (über die dortige Verweisung auf die Legaldefinition der Kleinstgenossenschaft in § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB, der wiederum auf § 267a Abs. 1 HGB verweist), so dass als Folgeänderung eine Übergangsregelung im GenG sowie eine entsprechende Anpassung der Inhaltsübersicht erforderlich war.