2.1 Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315k Abs. 2 HGB-E
Rz. 6
Die für die Zweigniederlassung verantwortlichen Personen sind nach § 315j Abs. 1 HGB-E verpflichtet, das oberste MU jährlich dazu aufzufordern, ihnen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten MU zur Verfügung zu stellen, welcher gem. § 315k Abs. 2 HGB-E aufgestellt wurde. Nach § 315k Abs. 2 HGB-E sind die inhaltlichen Vorschriften des Abs. 1 für den Nachhaltigkeitsbericht auch auf den Konzernnachhaltigkeitsbericht anzuwenden. Abs. 2 setzt allerdings voraus, dass die Angaben so zu tätigen sind, dass Auswirkungen des Konzerns auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Konzern deutlich werden. Gem. § 315k Abs. 1 HGB-E hat der Konzernnachhaltigkeitsbericht entsprechend die Angaben nach § 289c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 2 bis 6 sowie Nr. 8 HGB-E zu enthalten. Demzufolge sind im Vergleich zu dem regulären Nachhaltigkeitsbericht nach § 289c HGB-E im Konzernnachhaltigkeitsbericht der Drittstaatsunternehmen weniger Pflichtangaben zu tätigen. Die Europäische Kommission begründet den verkürzten Konzernnachhaltigkeitsbericht von Drittstaatsunternehmen damit, den Schwerpunkt auf die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Unt legen zu wollen, wodurch die in diesem Zusammenhang weniger relevanten Informationen, wie z. B. die Angaben zu Risiken und Chancen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, nicht gefordert werden.
Die Angaben sind nach § 315k Abs. 1 HGB-E zudem unter Berücksichtigung der ESRS zu tätigen. Für die Berichterstattung von Drittstaatsunternehmen ist die Entwicklung eigener ESRS geplant. Diese sollten bis zum 30.6.2024 erlassen werden, wurden aber um zwei Jahre, auf den 30.6.2026 verschoben. Neben den speziellen ESRS für die Drittstaaten ist auch eine Anwendung der ESRS für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29b RL 2013/34/EU möglich. Zudem können Standards herangezogen werden, die den ESRS nach Art. 29b RL 2013/34/EU gleichwertig sind. Ob ein Standard als gleichwertig betrachtet werden kann, ist durch einen der in Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 RL 2004/109/EG erlassenen Durchführungsakte festzustellen. Legt das oberste MU einen Konzernnachhaltigkeitsbericht nach den ESRS vor, ist dieser nicht weiter nach den besonderen ESRS für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittstaatsunternehmen anzupassen.
Im Gegensatz zu den anderen Unt, die regulär zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen in dem Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315k Abs. 2 HGB-E keine Angaben zur EU-Taxonomie-Verordnung (Art. 8 VO (EU) 2020/852) getätigt werden.
Rz. 7
Nach § 315j Abs. 1 HGB-E ist die inländische Zweigniederlassung zunächst nur dazu verpflichtet, das oberste MU aufzufordern, einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zur Verfügung zu stellen. Damit liegt die Aufstellungspflicht nicht ausschl. bei der Zweigniederlassung. Der Konzernnachhaltigkeitsbericht kann daher von dem obersten MU aufgestellt und der Zweigniederlassung für Offenlegungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann die Zweigniederlassung den Konzernnachhaltigkeitsbericht im Namen des MU, das die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, aufstellen und veröffentlichen. Stellt das oberste MU, trotz Aufforderung durch die Zweigniederlassung, keinen Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung oder entspricht dieser nicht den Anforderungen des § 315k Abs. 2 HGB-E, hat die Zweigniederlassung eine Erklärung nach § 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E zu veröffentlichen, aus welcher hervorgeht, dass kein Bericht zur Verfügung gestellt wurde oder dieser nicht den Vorgaben entspricht. Zusätzlich zur Erklärung hat die Zweigniederlassung selbst einen Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315k Abs. 2 HGB-E zu erstellen, in welchem die Informationen erfasst werden, über die die Zweigniederlassung verfügt und die sie beschaffen kann.
2.2 Bestätigungsurteil
Rz. 8
Neben dem Konzernnachhaltigkeitsbericht hat das obersten MU zusätzlich ein entsprechendes Bestäti...