2.1 Nachhaltigkeitsbericht nach § 315k Abs. 2 HGB-E
Rz. 7
§ 315h HGB-E verpflichtet die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer inländischen KapitalG, die TU eines obersten MU mit Sitz in einem Drittstaat ist, einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten MU zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt des Konzernnachhaltigkeitsberichts ist nach Maßgabe des § 315k HGB-E aufzustellen, in welchem in Abs. 1 auf die Angaben nach § 289c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 2 bis 6 sowie Nr. 8 HGB abgestellt wird. Die Angaben sind durch Verweis in § 315h HGB-E auf § 315k Abs. 2 HGB-E so zu tätigen, dass sie die Auswirkungen des Konzerns auf Nachhaltigkeitsaspekte und die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Konzern verdeutlichen. Der Nachhaltigkeitsbericht für die Drittstaatsunternehmen fällt demnach im Vergleich zum regulären Bericht weniger umfangreich aus. Informationen, wie z. B. Angaben zu Chancen und Risiken und der Belastbarkeit, werden nicht gefordert, um den Fokus auf die Nachhaltigkeitsauswirkungen zu legen.
Die Nachhaltigkeitsinformationen sind zudem im Einklang mit den nach Art. 40b oder nach Art. 29b RL 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) oder in einer Weise, die den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29b RL 2013/34/EU gleichwertig ist, aufzustellen. Die ESRS dienen der konkreten Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ergänzen die Richtlinien. Die ESRS für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Drittstaatsunternehmen sollten ursprünglich bis zum 30.6.2024 durch einen delegierten Rechtsakt erlassen werden, wurden aber bis zum 30.6.2026 aufgeschoben. Erstellt das oberste MU einen Konzernnachhaltigkeitsbericht in Einklang mit den ESRS, muss das TU keinen weiteren Bericht in Übereinstimmung mit den speziellen ESRS für bestimmte Unt aus Drittländern erstellen.
Rz. 8
Während Unt, die nach § 289b HGB-E zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, grds. auch die Vorgaben des Art. 8 EU-Taxonomieverordnung (VO (EU) 2020/852) einhalten müssen, sind Drittstaatsunternehmen von der Anwendung der Taxonomie-VO ausgenommen. Legt das oberste MU anstelle des Nachhaltigkeitsberichts einen konsolidierten Konzernnachhaltigkeitsbericht offen, ist diese ebenfalls nicht dazu verpflichtet einen Bericht nach Art. 8 Taxonomie-VO bereitzustellen. Um eine befreiende Wirkung für die inländische Tochtergesellschaft nach § 289b Abs. 3 HGB-E zu erreichen, muss diese entsprechend ihren eigenen Lagebericht oder den konsolidierten Konzernnachhaltigkeitsbericht des MU um die Angaben zur Taxonomie erweitern.
Rz. 9
Die Verpflichtung zur Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts obliegt nicht ausdrücklich dem TU. Das TU ist nach § 315h HGB-E lediglich dazu verpflichtet, den Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten MU zur Verfügung zu stellen. In seinen FAQ verdeutlicht die Europäische Kommission, dass die Erstellung des Berichts auch vom MU vorgenommen werden kann, sofern das TU den Bericht im Namen der Mutter veröffentlicht und zugänglich macht. Erstellt das oberste MU den Nachhaltigkeitsbericht nicht, kann das TU den Bericht im Namen des MU selbst erstellen und veröffentlichen (Frage 42). Stellt das oberste MU weder einen Konzernnachhaltigkeitsbericht noch die relevanten Informationen für die Erstellung des Konzernnachhaltigkeitsberichts durch die Tochter zur Verfügung, hat das TU nach § 315h Abs. 2 Nr. 2 HGB-E einen Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315k Abs. 2 HGB mit allen vorliegenden und zu beschaffenden Informationen zu erstellen. Zusätzlich ist eine Erklärung nach § 315h Abs. 2 Nr. 1 HGB-E abzugeben, aus welcher hervorgeht, dass kein Konzernnachhaltigkeitsbericht zur Verfügung gestellt wurde. Stellt das oberste MU einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zur Verfügung, der nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind § 315h Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB-E entsprechend anzuwenden.
2.2 Bestätigungsurteil
Rz. 10
Neben dem Konzer...