Rz. 6
Ein handelsrechtlicher Konzernabschluss besteht nach § 297 Abs. 1 HGB aus einer Konzernbilanz, einer Konzern-GuV, dem dazugehörigen Konzernanhang, einer Kapitalflussrechnung und einem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme einer Segmentberichterstattung besteht nicht. Alle Bestandteile bilden eigenständige Bestandteile des Konzernabschlusses.
Rz. 7
Ein nach dem PublG aufgestellter Konzernabschluss von einem MU in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft oder des EKfm., soweit das MU nicht kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB ist, braucht eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel nicht zu umfassen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 PublG). Da zur möglichen befreienden Wirkung für einen Konzernabschluss nach §§ 290ff. HGB weder im PublG der Verzicht auf Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel ausgenommen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 3 PublG verweist nicht auf Satz 2) noch sich aus §§ 291f. HGB für einen befreienden Konzernabschluss nach §§ 290ff. HGB das Vorhandensein der beiden Konzernbestandteile ergibt, entfaltet nur ein aus den Bestandteilen Konzernbilanz, Konzern-GuV und Konzernanhang bestehender Konzernabschluss befreiende Wirkung.
Rz. 8
Auf konkrete Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung, des Eigenkapitalspiegels und der Segmentberichterstattung hat der Gesetzgeber verzichtet. Es gelten somit die allg. Konzerngrundsätze und insb. die Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sowie Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe wurden vom DRSC Standards verabschiedet, die vom BMJ im BAnz bekannt gemacht werden. Für nach dem 31.12.2021 beginnende Gj sind folgende Standards maßgebend:
DRS 28 (Segmentberichterstattung): Der Standard ist nach der Bekanntmachung im BAnz am 5.8.2020 für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Im Vergleich zum früheren DRS 3 fehlen im DRS 28 branchenspezifische Regelungen, da diese aufgrund der strikten Ausrichtung des Standards am Management Approach (Vermittlung aus Sicht der Konzernleitung) und der Öffnung bestimmter im Standard verwendeter Begriffe bzw. Angabepflichten nicht mehr als notwendig angesehen werden.
Der DRS 28 ersetzte den gleichnamigen DRS 3 i. d. F. vom 22.9.2017. Der DRS 3 enthielt in Anlagen Besonderheiten der Segmentberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (Anlage 2) und von VersicherungsUnt (Anlage 3). DRS 3 durfte letztmalig auf Gj angewendet werden, die vor dem oder am 31.12.2020 beginnen. Bzgl. der Kommentierung zu DRS 3 wird auf die elfte Auflage verwiesen.
- DRS 22 (Konzerneigenkapital): Der DRS 22 differenziert in den Anlagen zwischen den Schemata eines Konzerneigenkapitalspiegels für MU in der Rechtsform der KapG und der Personenhandelsgesellschaft.
- DRS 21 (Kapitalflussrechnung): Zum einen differenziert der DRS 21 in den Anlagen zwischen der direkten Methode und der in der Praxis ganz überwiegend gewählten indirekten Darstellung und stellt zum anderen in den Anlagen Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie VersicherungsUnt dar.
Für den Konzernlagebericht sind hingegen die Regelungen des DRS 20 zu beachten. Der DRS 20 wurde in der jüngsten Vergangenheit häufiger angepasst. So wurde der DRS 20 zuletzt durch den am 11.2.2022 verabschiedeten und am 7.3.2022 durch das BMJ bekannt gemachten Änderungsstandard Nr. 12 angepasst. Der Anlass dieser Überarbeitung von DRS 20 war das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7.8.2021 (BGBl I S. 3311 – FüPoG II), da mit diesem Gesetz auch zusätzliche Angaben zur Genderdiversität in der Unternehmensführung in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung bzw. Erklärung zur Unternehmensführung eingeführt wurden. Der Abschnitt, der weiterführende Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der nichtfinanziellen Konzernerklärung enthält, wurde zudem um einen Hinweis auf die Berichtspflichten gem. Art. 8 EU-Taxonomie-Verordnung ergänzt.
Im Jahr 2023 erfolgte dann bereits die nächste Änderung. Am 16.6.2023 wurde der Änderungsstandard Nr. 13 vom DSRC verabschiedet. Die Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342q Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz erfolgte am 27.7.2023. Durch den DRÄS 13 werden nicht nur die Regelungen des DRS 20, sondern auch des DRS 21 zur Kapitalflussrechnung angepasst. Eine zentrale Änderung des DRÄS 13 ist die Ausweitung des Anwenderkreises der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute respektive Pensionsfonds. So sind Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute bislang nicht von den branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anl...