2.1 Offenlegungsfrist

 

Rz. 4

§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB verlangt, dass KapG i. S. d. § 264d HGB die Offenlegung nach längstens vier Monaten vollziehen müssen (§ 325 Rz 166). Die Regelung, dass Unt, "die keine KapG i. S. d. § 327a HGB sind", von der Verkürzung ausgenommen sind, ist seit dem DiRUG nicht mehr direkt in § 325 Abs. 4 HGB verankert, wodurch die Dopplung mit § 327a HGB aufgehoben wurde.[1] Wird der Anwendungsbereich des § 327a HGB berührt, gilt zur Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle (bzw. für Gj, die vor dem 1.1.2022 begannen, zur Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des BAnz) die in § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB festgeschriebene Höchstfrist von zwölf Monaten (§ 325 Rz 90 ff.).

[1] Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie v. 5.7.2021, BGBl 2021 I S. 3343.

2.2 Von der Erleichterung betroffene Unterlagen

 

Rz. 5

Die Erleichterung des § 327a HGB bezieht sich auf sämtliche gem. § 325 Abs. 1 HGB offenlegungspflichtigen Rechnungslegungsunterlagen (§ 325 Rz 49 ff.). Über den Verweis in § 325 Abs. 3 HGB auf § 325 Abs. 1-2 HGB bezieht sich die Erleichterung auch auf einen ggf. zu erstellenden Konzernabschluss, der dann ebenfalls später eingereicht werden kann.[1]

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020 § 327a HGB Rn 4.

2.3 Prüfung der fristgerechten Einreichung

 

Rz. 6

Die Prüfung der fristgerechten Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen erfolgt durch die das Unternehmensregister führende Stelle (bzw. für Gj, die vor dem 1.1.2022 begannen, durch den Betreiber des BAnz). Zur Durchführung der Berechtigungsprüfung kann die das Unternehmensregister führende Stelle (bzw. der Betreiber des BAnz) dazu gem. § 329 Abs. 2 Satz 1 HGB Angaben zur Eigenschaft als KapG i. S. d. § 327a HGB von der die Unterlagen einreichenden Ges. verlangen (§ 329 Rz 13 ff.).

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