Daniel Münster, Annette Meier-Behringer
2.1 Vertretungsberechtigtes Organ (Abs. 1 Satz 1 1. Hs.)
Rz. 7
Das Ordnungsgeldverfahren ist nach § 335 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (§ 331 Rz 10 ff.) der KapG zu führen. Dies sind die Vorstandsmitglieder einer AG (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG), die Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG), die Vorstandsmitglieder einer KGaA (§ 283 AktG), die Vorstandsmitglieder einer EG (§ 22 Abs. 1GenG) sowie die Vorstands- bzw. Verwaltungsratsmitglieder einer SE (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 AktG bzw. § 22 Abs. 1 SEAG).
Rz. 8
Bei einer offenlegungspflichtigen GmbH & Co. KG ist das Ordnungsgeldverfahren gegen den bzw. die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu richten.
Besteht das Gesellschaftsorgan aus mehreren Mitgliedern, so kann das Verfahren gegen alle Mitglieder eröffnet werden. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Organs ist unerheblich.
2.2 Ständiger Vertreter einer Zweigniederlassung (Abs. 1 Satz 1 2. Hs.)
Rz. 9
In den Fällen des § 335 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. HGB treten an die Stelle der vertretungsberechtigten Organe die ständigen Vertreter der inländischen Zweigniederlassung (§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB), wenn diese zum HR am Sitz der Zweigniederlassung angemeldet ist. Der Kreis dieser ständigen Vertreter umfasst Prokuristen, Generalbevollmächtigte und Handlungsbevollmächtigte mit der Befugnis, die Ges. gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Vor der Anmeldung verbleibt es bei § 335 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 HGB.
2.3 Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Satz 2)
Rz. 10
Nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB kann das Ordnungsgeldverfahren auch gegen die KapG selbst durchgeführt werden, für die die gesetzlichen Vertreter die Offenlegungspflicht zu erfüllen haben. Dadurch wird es dem BfJ ermöglicht, Verfügungen im Ordnungsgeldverfahren stets an den Geschäftssitz der Ges. zuzustellen. Die Zustellung hat auch in diesem Fall an die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Diese Regelung soll die Zustellung der Verfügung erleichtern und sicherstellen, da nicht an die Privatadressen der Geschäftsführer und Vorstände, sondern an die leichter zu ermittelnde Geschäftsadresse zugestellt werden kann.
Rz. 11
Die Ges. wird als Adressat der Verfügung zusätzlich materiell belastet. Die gesetzlichen Vertreter können jedoch bei pflichtwidrigem Unterlassen der Veröffentlichungspflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 AktG durch die Ges. auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Rz. 12
Die Verwendung des Worts "auch" in § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB darf dabei nicht dahin gehend verstanden werden, dass zusätzlich zu einem Verfahren gegen die gesetzlichen Vertreter ein weiteres Verfahren gegen die Ges. eingeleitet werden kann. Dies würde zu einer unverhältnismäßigen Verdopplung der Sanktion führen und widerspräche dem erklärten Ziel des Gesetzgebers.