2.1 Offenlegungspflichtige Unterlagen

 

Rz. 11

Von den in § 325 Abs. 1 HGB aufgeführten Rechnungslegungsunterlagen müssen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Ges., die unter den Anwendungsbereich des § 326 Abs. 1 HGB fallen, nur die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die weiteren in § 325 HGB bezeichneten Unterlagen müssen nicht an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt werden. Die daraus resultierende Nichteinreichung der GuV hat – sofern das Wahlrecht in Anspruch genommen wird – die Übermittlung eines unvollständigen Jahresabschlusses an das Veröffentlichungsorgan zur Folge.

 

Rz. 12

Die im HGB kodifizierten Aufstellungserleichterungen stehen nicht im Konflikt mit den in § 326 Abs. 1 HGB festgeschriebenen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Auf eine Offenlegung kann entsprechend den Maßgaben des § 326 Abs. 1 HGB verzichtet werden, wenngleich von dem Recht auf Verzicht der Aufstellung des jeweilig gleichen Sachverhalts nicht Gebrauch gemacht wurde. Umgekehrt bedingt eine freiwillige Offenlegung logischerweise eine Aufstellung.[1]

 

Rz. 13

Weitere normierte Einreichungspflichten – etwa des AktG oder des GmbHG – bleiben von § 326 Abs. 1 HGB unberührt; ihnen ist weiterhin nachzukommen.[2]

[1] Vgl. Farr, AG 1996, S. 158; Farr, GmbHR 1996, S. 188; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 326 HGB Rz 23, Stand: 2/2024; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 326 HGB Rz 15; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 326 HGB Rz 21.
[2] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 5. Aufl. 2024, § 326 HGB Rz 4.

2.2 Offenlegung der Bilanz und Mindestumfang

 

Rz. 14

Die Bilanz ist in vollem Umfang offenzulegen. Die Aufstellung und Feststellung dürfen sowohl unter Rückgriff auf die Normalgliederung (§ 266 Abs. 1 Satz 2 HGB) als auch auf das verkürzte Bilanzschema (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) erfolgen. Die Wahl kann bei der Offenlegung unabhängig von Aufstellung und Feststellung erneut getroffen werden (§ 326 Rz 12).

 

Rz. 15

Sowohl für die Aufstellung als auch die Offenlegung der Bilanz sind folgende Einzelvorschriften sozusagen als Mindestumfang stets zu beachten:

 

Rz. 16

Für kleine AG und KGaA sind ferner zu berücksichtigen:

  • § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB: Nennbetrag/rechnerischer Wert von erworbenen eigenen Anteilen
  • § 152 Abs. 1 AktG: Auf jede Aktiengattung entfallender Betrag des Grundkapitals, bedingtes Kapital sowie die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien, sofern vorhanden
  • § 152 Abs. 2 AktG: Kapitalrücklage: Einstellungen und Entnahmen (alternativ auch im Anhang)
  • § 152 Abs. 3 AktG: Gewinnrücklagen: Einstellungen und Entnahmen (alternativ auch im Anhang)
 

Rz. 17

Von kleinen GmbH gesondert zu beachten:

  • § 42 Abs. 2 Satz 2, 3 GmbHG: Eingeforderte Nachschüsse, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann, sowie die Kapitalrücklage
  • § 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (alternativ auch im Anhang)
 

Rz. 18

Die Sondervorschriften für kleine KapCoGes wurden mit dem MicroBilG für Gj, die nach dem 30.12.2012 enden, gelockert. Demnach müssen die folgenden Sachverhalte zwar nach § 264c Abs. 5 HGB ermittelt werden:

I. R. d. Ausweises kann auf diese Posten dann jedoch verzichtet werden. Dem liegt die Auffassung der Bundesregierung zugrunde, dass dies für reine KapG ebenso gelte und kein Anlass für eine schärfere Regelung für KapCoGes gesehen wird.[1] Schließlich können die Bilanz und der Anhang ohne diese Angaben offengelegt werden.

[1] Vgl. BT-Drs. 17/11292 v. 5.11.2012 S. 17.

2.3 Verkürzung des Anhangs und Mindestgliederung

 

Rz. 19

§ 326 Abs. 1 Satz 2 HGB gewährt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von kleinen KapG und ihnen gleichgestellten PersG die Möglichkeit zu Veröffentlichungszwecken auf die Anhangangaben, welche die GuV betreffen, zu verzichten. Satz 2 besitzt dabei nur klarstellenden Charakter, da eine Offenlegung der GuV bereits gem. Satz 1 ausbleiben darf.

 

Rz. 20

Werden Aufstellungserleichterungen erst i. R. d. Offenlegung in Anspruch genommen, respektive wird auf GuV-Angaben bei der Offenlegung verzichtet, empfiehlt sich der Ausweis dieser in einem gesonderten Ab...

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