Daniel Münster, Annette Meier-Behringer
2.1 Täterkreis
Rz. 8
Der Täter i. S. d. § 334 HGB kann nur einem eingeschränkten Personenkreis angehören; es handelt sich daher um echte Sonderdelikte. § 334 Abs. 1 HGB erfasst das Handeln von unternehmensinternen natürlichen Personen. Handelnder kann nur das Mitglied des vertretungsberechtigten Organs (§ 331 Rz 10 ff.) oder des Aufsichtsrates der KapG (§ 331 Rz 26 ff.) sein. Letztere können nur ordnungswidrig handeln, wenn sie für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig sind. Dies ist bei Mitgliedern eines obligatorischen Aufsichtsrats immer der Fall. Den Mitgliedern eines fakultativen Aufsichtsrats dagegen muss die Kompetenz zur Feststellung i. R. d. Gesellschaftsvertrags erteilt worden sein, da eine Vorschrift wie § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG für das Ordnungswidrigkeitenrecht fehlt.
Rz. 9
Im Ordnungswidrigkeitengesetz wird nicht nach Tätern und Beteiligten unterschieden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG gilt die sog. Einheitstäterlösung, derzufolge jede Teilnahme als Täterschaft gewertet wird. Selbst wenn bei einem Tatbeteiligten die besonderen persönlichen Merkmale fehlen, die eine Ahndung erst begründen können, kann in der Person die tatbeteiligte Täterschaft gegeben sein, sofern die entsprechenden Merkmale bei einem der Täter vorliegen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Damit reicht es aus, wenn nur einer der Täter zum Personenkreis des § 334 Abs. 1 HGB gehört.
2.2 Tathandlungen
Rz. 10
Die Tathandlungen erfolgen bei § 334 Abs. 1 HGB bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB), der Aufstellung des Konzernabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB), der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB), der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB), der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung (§ 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB) sowie bei Verstoß gegen eine Rechtsverordnung gem. § 330 Abs. 1 Satz 1 HGB (§ 334 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Rz. 11
Die Regelung des § 334 Abs. 1 HGB ist abschließend. Verletzungen von Vorschriften außerhalb des Katalogs des Abs. 1 können daher nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auch Zuwiderhandlungen in der Eröffnungsbilanz sowie bei sonstigen Abschlüssen und i. R. d. Buchführung außerhalb der Bilanz sind nicht von § 334 HGB erfasst.
2.2.1 Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 12
Durch § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB sind Verstöße gegen die meisten zwingenden Vorschriften der Aufstellung (§ 264 Abs. 1 HGB) und der Feststellung (§ 172 AktG, § 46 Nr. 1 GmbHG) des Jahresabschlusses mit Bußgeld belegt. § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB differenziert die Tathandlungen nach Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Form und den Inhalt (lit. a), die Bewertung (lit. b), die Gliederung von Bilanz und GuV (lit. c) und die in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben (lit. d).
2.2.1.1 Vorschriften über Form und Inhalt (Abs. 1 Nr. 1 lit. a)
Rz. 13
Es werden folgende Vorschriften über Form und Inhalt geschützt:
2.2.1.2 Vorschriften über die Bewertung (Abs. 1 Nr. 1 lit. b)
Rz. 14
Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt: