2.1 Personenhandelsgesellschaft

 

Rz. 3

Die Qualifizierung als OHG bestimmt sich nach § 105 HGB. Danach muss der Zweck der Ges. auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma ausgerichtet sein. Zudem existieren keine Haftungsbeschränkungen von Gesellschaftern ggü. Gläubigern der Ges. Der Begriff des Handelsgewerbes ist in § 1 Abs. 2 HGB geregelt und erfasst jeden Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

 

Rz. 4

Entsprechend § 105 Abs. 2 HGB ist auch dann von einer offenen Handelsgesellschaft auszugehen, wenn der Gesellschaftszweck auf die Verwaltung von eigenem Vermögen beschränkt bzw. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, jedoch die Eintragung der Firma im HR erfolgte.

 

Rz. 5

Die Merkmale einer KG ergeben sich aus § 161 HGB. Es handelt sich dabei um eine Ges., die ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreibt. Im Gegensatz zur OHG ist bei einigen Gesellschaftern (= Kommanditisten) die Haftung ggü. den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten, vorher festgeschriebenen Betrag begrenzt, während andere Gesellschafter (= Komplementäre) keinen Haftungsbeschränkungen unterliegen.

Eine Anwendung des § 264a Abs. 1 HGB auf PersG, die weder eine OHG noch eine KG sind, darf nicht erfolgen. Zu denken wäre hier bspw. an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei dieser liegt jedoch kein wirtschaftliches Interesse vor.[1]

Hinzuweisen ist darauf, dass § 264a HGB bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nicht einschlägig ist, da diese gesellschaftsrechtlich als KapG einzuordnen ist. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 278ff. AktG.

[1] Vgl. Zimmer/Eckholt, NJW 2000, S. 1363; Patt, DStZ 2000, S. 77.

2.2 Keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter

 

Rz. 6

Die Rechtsfolgen des § 264a Abs. 1 HGB treten ein, wenn nicht mindestens eine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist.

Zur Prüfung der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist zunächst festzustellen, ob sich eine natürliche Person rechtswirksam als Vollhafter an der Ges. beteiligt hat. Davon kann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsbeteiligung zum einen auf den Namen und zum anderen auf Rechnung der natürlichen Person gehalten wird. Dadurch sollen Konstellationen der Beteiligung für Rechnung einer KapG oder auch treuhänderische Beteiligungen ausgeschlossen werden. Die Übernahme der unbeschränkten Haftung erfolgt durch die Begründung der jeweiligen Stellung (OHG-Gesellschafter oder KG-Komplementär) im Gesellschaftsvertrag. Eine Beteiligung des Vollhafters am Gewinn oder Verlust ist nicht notwendig. D. h., selbst wenn bei einer GmbH & Co. KG die GmbH mit 0 % an der KG beteiligt ist, liegt eine Vollhafterstellung vor, da eine Außenhaftung durch die Beteiligung von 0 % nicht eingeschränkt wird.

 

Rz. 7

Des Weiteren muss die natürliche Person geschäftsfähig sein. Dies setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus bzw. für den Fall einer beschränkten Geschäftsfähigkeit (Vollendung des 7. Lebensjahres, aber noch keine Vollendung des 18. Lebensjahres) den Vertragsschluss mit dem gesetzlichen Vertreter und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.

 

Rz. 8

Verlustübernahmen aufgrund rein schuldrechtlicher Vereinbarungen oder aufgrund von Bürgschaftsübernahmen können die gesellschaftsrechtliche Vollhafterstellung nicht kompensieren. Fraglich ist bislang, ob die Aufnahme eines Vollhafters, die faktisch die Haftungsbasis über das Gesellschaftskapital hinaus nicht verbreitert, weil die Vollhafterfunktion der natürlichen Person z. B. aufgrund vorliegender Mittellosigkeit gar nicht ausgefüllt werden kann, auch zu einer Vermeidung von Offenlegungspflichten analog der Vorschriften für KapG führt.[1] Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des BGH[2] wird in Teilen des Schrifttums[3] die Auffassung vertreten, dass § 264a HGB nicht an eine angemessene Finanzausstattung des phG anknüpft, sodass wohl lediglich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB beanstandet werden könnte.[4]

 

Rz. 9

Die Frage der Staatsangehörigkeit der natürlichen Person ist unerheblich.

Eine konkrete Tätigkeit des phG für die PersG ist nicht erforderlich. Entsprechend den Vorschriften des § 115 Abs. 1 HGB und des § 125 Abs. 1 HGB ist es danach durchaus unschädlich, wenn der phG von der Geschäftsführung und/oder Vertretung der PersG durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird.[5] Es ist lediglich gesellschaftsvertraglich sicherzustellen, dass ein Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist. Dies kann auch eine juristische Person sein.

 

Rz. 10

Bzgl. des Beurteilungszeitpunktes für die Anwendung von § 264a Abs. 1 Nr. 1 HGB ist nach h. M. der Bilanzstichtag maßgeblich. Nach Mindermeinung wird als maßgeblicher Zeitpunkt sogar der Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses angesehen.[6] Auch bei Anwendung des Bilanzstichtags als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bleibt festzuhalten, dass die Offenlegungspflicht damit auch für Zeiträume vor dem Eintritt der natürlichen Person als phG...

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