2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
2.1.1 Anwendungsvoraussetzungen
Rz. 6
§ 241a HGB kann jeder EKfm. anwenden. Dies setzt voraus, dass Kaufmannseigenschaft (§ 238 Rz 16) gegeben ist, also ein Handelsgewerbe (§ 238 Rz 16) vorliegt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 238 Rz 25 f.).
Rz. 7
Einzelkaufmann ist, wer sein Handelsgewerbe alleine und nicht zusammen mit anderen Kfl. in einer Handelsgesellschaft (§ 6 HGB) betreibt. Unschädlich ist eine stille Gesellschaft i. S. d. §§ 230 f. HGB.
2.1.2 In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
Rz. 8
Zum Begriff "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" s. § 238 Rz 25 f.
2.1.3 Anwendung des § 241a HGB bei freiwilliger Eintragung im Handelsregister
Rz. 9
Soweit für einen Gewerbebetrieb kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, gilt dieser als Handelsgewerbe, wenn er gem. § 2 HGB freiwillig im Handelsregister eingetragen ist (§ 238 Rz 17). Durch eine freiwillige Eintragung entsteht Buchführungspflicht nach §§ 238 f. HGB.
2.1.4 Vereinfachtes Prüfungsschema
Rz. 10
Abb. 1: Schema zur Prüfung der Buchführungspflicht
2.2 Rechnungslegung bei Befreiung von der Buchführungspflicht
Rz. 11
§ 241a HGB enthält keine Bestimmung, welche Form der Rechnungslegung anstatt der kaufmännischen Buchführung nach §§ 238–241 HGB anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat jedoch in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass nur eine Einnahmenüberschussrechnung i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG zugelassen ist.
Rz. 12
Es kommt dabei nur eine inhaltsgleiche Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG infrage.
2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 13
Das Gesetz regelt in § 241a HGB: "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 EUR Umsatzerlöse und 80.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden". Damit ist für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 241a HGB ein zweimaliges Unterschreiten der Größenkriterien erforderlich. Ein Überschreiten bereits im laufenden Gj steht einer Fortführung der Anwendung des § 241a HGB unmittelbar entgegen. Die Betragsgrenzen gelten für Gj mit einem Gj-Beginn nach dem 31.12.2023 (vgl. Art. 92 EGHGB). Für Altfälle wird auf die Vorauflagen dieses Kommentars verwiesen.
Rz. 14
Maßgeblich ist das Unterschreiten am Abschlussstichtag. Nach der hier vertretenen Auffassung gilt dies auch für den Abschlussstichtag eines Rumpfgeschäftsjahres, andere Auffassungen gehen von einer zeitanteiligen Berechnung aus, die sich aber – anders als bei § 267 HGB – nicht aus dem Wortlaut des § 241a HGB herleiten lässt.
Eine Einnahmenüberschussrechnung sieht kein abweichendes Wj vor; sie ist auf das Kj ausgerichtet.
Rz. 15
Da es sich bei § 241a HGB um ein Wahlrecht handelt, ist eine Ausübung des Wahlrechts auch in einem späteren als dem erstmöglichen Gj zulässig, solange die Anwendungsvoraussetzungen weiter erfüllt sind.
2.4 Wahlrechtsausübung und Dauer des Wegfalls der kaufmännischen Buchführungspflicht
2.4.1 Erklärung der Wahlrechtsausübung
Rz. 16
§ 241a HGB enthält keine Vorschriften, wie und ob die Ausübung des Wahlrechts zu erklären ist. Mangels Formvorschriften bestehen deshalb keine Bedenken, wenn der EKfm., statt eine Erklärung abzugeben, einfach eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt oder die kaufmännische Buchführung einstellt (faktische Wahlrechtsausübung).
Steuerlich gilt i. d. R. die Einreichung der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt als Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung.
Rz. 17
Mit der Unterzeichnung (Aufstellung) des Jahresabschlusses nach § 245 HGB endet das Wahlrecht, da der EKfm. mit der Unterzeichnung des Jahresabschlusses sein Einverständnis mit dem Inhalt des Jahresabschlusses erklärt. Unschädlich ist dagegen, dass im folgenden Gj bereits mit einer kaufmännischen Buchführung begonnen wurde. Dies gilt auch steuerlich.
2.4.2 Dauer des Wegfalls
Rz. 18
Art und Umfang der "laufenden" Prüfung hat der Gesetzgeber nicht geregelt; mangels vergleichbarer Vorschriften bleiben Art und Umfang einer solchen Prüfung weitgehend unbestimmt.