Rz. 19

Ein Gewerbebetrieb aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit liegt vor, wenn der Kfm.

  • eine selbstständige Tätigkeit nachhaltig ausübt,
  • in Gewinnerzielungsabsicht handelt und
  • sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
 

Rz. 20

Eine selbstständige Tätigkeit setzt voraus, dass der Kfm. im Außenverhältnis ungebunden ist, er also rechtlich selbstständig ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit oder interne Bindung des Kfm. an Weisungen oder Zustimmungen sind nicht schädlich für eine selbstständige Tätigkeit.

 

Rz. 21

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Dauer angelegt und auf eine Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Eine Tätigkeit gilt auch dann als nachhaltig, wenn sie nur für eine bestimmte Zeitdauer geplant, als Nebentätigkeit ausgeübt oder unterbrochen wird.

 

Rz. 22

Nach hM ist für einen Gewerbebetrieb Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.

 

Rz. 23

Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass der Kfm. seine Leistungen der Allgemeinheit – also einer unbestimmten Anzahl von Personen – anbietet.

 

Rz. 24

Kein Gewerbebetrieb liegt vor bei Ausübung eines freien Berufs oder bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?