Rz. 11

Von den in § 325 Abs. 1 HGB aufgeführten Rechnungslegungsunterlagen müssen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Ges., die unter den Anwendungsbereich des § 326 Abs. 1 HGB fallen, nur die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die weiteren in § 325 HGB bezeichneten Unterlagen müssen nicht an die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt werden. Die daraus resultierende Nichteinreichung der GuV hat – sofern das Wahlrecht in Anspruch genommen wird – die Übermittlung eines unvollständigen Jahresabschlusses an das Veröffentlichungsorgan zur Folge.

 

Rz. 12

Die im HGB kodifizierten Aufstellungserleichterungen stehen nicht im Konflikt mit den in § 326 Abs. 1 HGB festgeschriebenen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Auf eine Offenlegung kann entsprechend den Maßgaben des § 326 Abs. 1 HGB verzichtet werden, wenngleich von dem Recht auf Verzicht der Aufstellung des jeweilig gleichen Sachverhalts nicht Gebrauch gemacht wurde. Umgekehrt bedingt eine freiwillige Offenlegung logischerweise eine Aufstellung.[1]

 

Rz. 13

Weitere normierte Einreichungspflichten – etwa des AktG oder des GmbHG – bleiben von § 326 Abs. 1 HGB unberührt; ihnen ist weiterhin nachzukommen.[2]

[1] Vgl. Farr, AG 1996, S. 158; Farr, GmbHR 1996, S. 188; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 326 HGB Rz 23, Stand: 2/2024; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 326 HGB Rz 15; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 326 HGB Rz 21.
[2] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 5. Aufl. 2024, § 326 HGB Rz 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?