Rz. 106
Mit der Neufassung des § 254 HGB durch das BilMoG sind dezidierte Vorschriften zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten (Sicherungsgeschäfte/Hedging) in das HGB aufgenommen worden. Analog dazu sind nach Abs. 1 Nr. 15 umfangreiche Angaben zu den Geschäftsvorfällen in den Konzernanhang aufzunehmen. Konkret sind Angaben zum Betrag der jeweiligen VG, Schulden, schwebenden Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen gefordert. Der Betrag bezieht sich auf das abgesicherte Grundgeschäft, jedoch nicht auf die einzelne Bewertungseinheit und spiegelt somit das Gesamtvolumen des gesicherten Risikos wider. Das Risiko ist zu benennen, wobei dies in erster Linie Zins-, Währungs- und Preisrisiken sind. Aufgrund unterschiedlicher Sicherungsarten von Risiken sind zudem die Arten der Bewertungseinheiten anzugeben. Als Minimalanforderung ist hier nach Mikro-, Portfolio- oder Makrohedge zu unterscheiden. Analog zur betragsmäßigen Angabe ist das Gesamtvolumen des gesicherten Risikos anzugeben.
Rz. 107
Über Bewertungseinheiten ist hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherung des inhärenten Risikos zu berichten. Hierzu gehören Angaben zum Umfang und zum Sicherungszeitraum, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme voraussichtlich ausgleichen. Ferner sind Ausführungen zur Ermittlungsmethode aufzunehmen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Makrohedges zu legen, die oftmals eng mit dem Risikomanagementsystem verbunden sind. Hier sind ebenso Angaben zur Verifizierung und Messung von Risiken gefordert wie auch zur Begründung des Absicherungszusammenhangs. Durch die unterschiedlichen Sicherungsstrategien und die Natur des Risikos des Grundgeschäfts ist schließlich eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in die Bewertungseinheiten einbezogen wurden, notwendig.
Rz. 108
Im Unterschied zu der Vorschrift zum Einzelabschluss (§ 285 Nr. 23 HGB) sind Bewertungseinheiten im Konzern weiter zu fassen. So sind auch Bewertungseinheiten über Unternehmensgrenzen hinweg denkbar.
Rz. 109
Eine Angabe zu den Bewertungseinheiten im Konzernlagebericht ist zulässig. Dieses Wahlrecht ist jedoch abzulehnen, weil der Konzernlagebericht eine andere Aufgabe als die Offenlegung von Detailinformationen hat.
Bei den geforderten Angaben handelt es sich um Detailinformationen und Erläuterungen von Bilanzpositionen, die konzeptionell dem Konzernanhang vorbehalten sein sollten.