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Im Unterschied zu der früheren Vorgehensweise des Berufsstands sind Bestätigungsvermerke generell zu adressieren,[1] während dies früher nur bei freiwilligen Abschlussprüfungen vorgesehen war. Die Adressierung richtet sich regelmäßig an das geprüfte Unt, nicht etwa an dessen Organe oder Anteilseigner.

 

Formulierungs-Beispiel

An die ... [Gesellschaft]

Die Adressierung erfolgt unmittelbar nach der Überschrift.

[1] Vgl. IDW PS 400.32, A32 n. F.

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