IDW veröffentlicht Entwurf-Standards zur inhaltlichen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Wahlrecht der nationalen Gesetzgeber wer Prüfen wird
Eines der wenigen Mitgliedstaatenwahlrechte der CSRD erlaubt es den nationalen Gesetzgebern, neben den Wirtschaftsprüfern dafür auch andere geeignete Prüfer zuzulassen. Bislang besteht allerdings keine Pflicht, die nichtfinanzielle Berichterstattung nach §§ 289b ff./315b f. HGB vom Abschlussprüfer inhaltlich prüfen zu lassen. Gleichwohl nutzen zunehmend Aufsichtsräte verpflichteter Unternehmen Wirtschaftsprüfer, um sich bei der eigenen Prüfungspflicht nach § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG unterstützen zu lassen.
IDW veröffentlicht Entwürfe für die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung
Die Prüfung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer von Rechnungslegungsinformationen erhöht deren Glaubwürdigkeit und steigert damit auch deren Entscheidungsnützlichkeit. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat auf diese Entwicklungen reagiert und Entwürfe für die inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-) Erklärung im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 352 (08.2022)) sowie für die inhaltliche Prüfung mit begrenzter/hinreichender Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung (IDW EPS 991 (11.2022) / IDW EPS 990 (11.2022)) veröffentlicht, die bis zum 30.4.2023 kommentiert werden können.
Der Entwurf IDW EPS 352 (08.2022) bildet den ersten IDW Prüfungsstandard zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289 b ff. HGB. Dieser wurde ergänzt durch die einige Wochen später verabschiedeten Entwürfe von IDW Prüfungsstandards zur Abdeckung einer Prüfung außerhalb der Abschlussprüfung mit hinreichender bzw. begrenzter Sicherheit. Die Standards bauen auf IDW PS 350 n.F. (10.2021) zur Prüfung des Lageberichts bzw. auf ISAE 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other Than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ auf und stellen die Besonderheiten bei der freiwilligen inhaltlichen Prüfung einer im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Erklärung/Berichterstattung dar. Dabei werden nun auch die Prüfungsniveaus „begrenzte“ und „hinreichende Sicherheit“ bezüglich Risikoidentifizierung und –beurteilung konkreter herausgearbeitet, wobei die Reaktionen auf die beurteilten Risiken bei begrenzter Sicherheit gegenüber der Prüfung mit hinreichender Sicherheit gemäß IDW EPS 990 (11.2022) beschränkt sind.
Prüfungsurteil zu gesetzlichen Vorschriften und unternehmensdefinierten Kriterien
Der Aufbau der jeweiligen Vermerke orientiert sich in Abweichung von der bisherigen Praxis von Vermerken i.S.v. ISAE 3000 (Revised) an IDW PS 400 n.F. (10.2021), da diese an die Struktur der Bestätigungsvermerke in den ISA angenähert werden sollen. Analog zu IDW EPS 352 (08.2022) gibt der Wirtschaftsprüfer das Prüfungsurteil sowohl zur Übereinstimmung mit den einschlägigen deutschen gesetzlichen und europäischen Vorschriften als auch mit den von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens in der nichtfinanziellen Berichterstattung dargestellten konkretisierenden Kriterien ab.
Ab wann die Prüfungsstandards gelten werden
Die noch zu verabschiedenden Prüfungsstandards sollen durch den Wirtschaftsprüfer bereits für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2022 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2023 enden, anwendungspflichtig werden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.
Aussagekraft der Prüfungsstardards
Für die Unternehmenspraxis geben die Prüfungsstandards wertvolle Hinweise für die Ausgestaltung der aktuellen nichtfinanziellen sowie der zukünftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die 3 Entwürfe für Prüfungsstandards IDW EPS 990 (11.2022), IDW EPS 991 (11.2022) und IDW EPS 352 (08.2022) sind hier abrufbar.
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