Rz. 10

§ 298 Abs. 1 HGB schreibt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die GuV großer KapG einschl. der rechtsformspezifischen Vorschriften vor, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder in den Vorschriften der §§ 298ff. HGB nichts anderes bestimmt ist. Somit ist die Konzern-GuV in Staffelform aufzustellen und es sind die Posten grds. entsprechend den Gliederungsvorschriften des § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) oder des § 275 Abs. 3 HGB (Umsatzkostenverfahren) aufzuführen. Zu Ausnahmen wird auf die Kommentierung zu § 298 HGB verwiesen.

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