2.2.1 Offenzulegende Unterlagen von inländischen Tochtergesellschaften
Rz. 9
Nach § 328b Abs. 1 HGB-E sind folgende Unterlagen offenzulegen:
- Der Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten MUs nach § 315h Abs. 1 Nr. 1 HGB-E und
- das zugehörige Bestätigungsurteil eines Prüfers.
Der Konzernnachhaltigkeitsbericht ist dabei nach Maßgabe des § 315k Abs. 2 HGB-E zu erstellen, wodurch eine Kettenverweisung von § 315k HGB-E über § 315c HGB-E nach § 289c HGB-E vermieden werden soll.
Das Bestätigungsurteil muss gem. § 315h Abs. 1 HGB-E von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben worden sein, die nach dem Recht des Drittstaats, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Abgabe eines solchen Urteils zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind.
Die inländischen TU sind somit dazu angehalten, das oberste MU zur Bereitstellung der relevanten Unterlagen aufzufordern. Werden die erforderlichen Informationen nicht von dem obersten MU zur Verfügung gestellt und kann dadurch kein Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315h Abs. 1 Nr. 1 HGB-E erstellt werden, sieht der Gesetzgeber nach § 328b Abs. 1 Satz 2 HGB-E die Offenlegung der Erklärung nach § 315h Abs. 2 Nr. 1 HGB-E vor, in welcher die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ausführen, dass die erforderlichen Informationen nicht durch das oberste MU zur Verfügung gestellt wurden. Selbige verlangt der Gesetzgeber, wenn der zur Verfügung gestellte Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zusätzlich ist in diesem Fall ein Konzernnachhaltigkeitsbericht nach § 315h Abs. 2 Nr. 2 HGB-E offenzulegen. Dieser ist nach Maßgabe des § 315k Abs. 2 HGB-E zu erstellen und hat jene Angaben zu enthalten, über die die KapG selbst verfügt oder die sie beschaffen kann.
Neben dem Konzernnachhaltigkeitsbericht hat das oberste MU auch das zugehörige Bestätigungsurteil zur Verfügung zu stellen. Wird das Bestätigungsurteil nicht von dem obersten MU übermittelt, ist stattdessen die Erklärung nach § 315h Abs. 3 HGB-E offenzulegen, aus welcher hervorgeht, dass kein Bestätigungsurteil zur Verfügung gestellt wurde.
2.2.2 Offenzulegende Unterlagen von inländischen Zweigniederlassungen
2.2.2.1 Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen
Rz. 10
§ 328b Abs. 2 HGB-E verpflichtet inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unt zur Offenlegung:
- des Nachhaltigkeitsberichts nach § 315i Abs. 1 Nr. 1 HGB-E, welcher nach Maßgabe des § 315k Abs. 1 HGB-E erstellt wurde, der wiederum auf die Vorgaben zum Nachhaltigkeitsbericht nach § 289c HGB-E abstellt;
- und des Bestätigungsurteils zum Nachhaltigkeitsberichts nach § 315i Abs. 1 Nr. 2 HGB-E, das von einer, nach europäischem Recht bzw. nach dem Recht des Drittstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums, zur Abgabe befugten Person oder Gesellschaft abgegeben wurde.
Die inländische Zweigniederlassung ist demnach zur Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts und des entsprechenden Bestätigungsurteils der Hauptniederlassung verpflichtet, zu der die Zweigniederlassung gehört.
Stellt die Hauptniederlassung die erforderlichen Unterlagen, trotz Aufforderung durch die Zweigniederlassung, nicht zur Verfügung oder entsprechen diese nicht den gesetzlichen Vorgaben, haben die Verantwortlichen der Zweigniederlassung nach § 328b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 HGB-E die Erklärung nach § 315i Abs. 2 Nr. 1 HGB-E offenzulegen, in welcher diese die fehlenden bzw. nicht vorschriftsgemäßen Informationen erklären. Die Erklärung ist zusätzlich um den Nachhaltigkeitsbericht der KapG nach § 315i Abs. 2 Nr. 2 HGB-E zu erweitern, welcher diejenigen Angaben enthält, über die die Zweigniederlassung verfügt.
Stellt die Hauptniederlassung das in § 328b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E geforderte Bestätigungsurteil nicht zur Verfügung, hat die Zweigniederlassung nach § 328b Abs. 2 Satz 3 HGB-E die nach § 315i Abs. 3 HGB-E erstellte Erklärung offenzulegen.
2.2.2.2 Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen
Rz. 11
Während inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unt zur Erstellung und Offenlegung eines Nachhaltigkeitsberichtes verpflichtet sind, sieht der Gesetzgeber für inländische Zweiniederlassungen verbundener Unt nach § 328b Abs. 3 HGB-E die Offenlegung
- des Konzernnachhaltigkeitsberichts des obersten MU nach § 315j Abs. 1 Nr. 1 HGB-E und
- des Bestätigungsurteils nach § 315j Abs. 1 Nr. 2 HGB-E vor.
Da es sich um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht handelt, hat dieser die Angaben nach § 315k Abs. 2 HGB-E zu enthalten (Rz 9). Die Ansprüche an das Bestätigungsurteil entsprechen den Ausführungen aus § 328b Abs. 1 und 2 HGB-E.
Wird der Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht von dem obersten MU zur Verfügung gestellt oder entspricht dieser nicht den gesetzlichen Vorgaben, tritt an seine Stelle die Erklärung nach § 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E sowie der Bericht nach § 315j Abs. 2 Nr. 2 HGB-E, welche der Erklärung bzw. dem Bericht nach § 315h Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB-E gleichkommen.
Wird das zugehörige Bestätigungsurteil nicht durch das oberste MU zur Verfügung gestellt, ist stattdessen ...