Rz. 113
Die Pflicht zur Angabe des aufzuschlüsselnden Gesamthonorars des Abschlussprüfers ist zunächst von allen Unt zu beachten. Erleichterungen sieht § 288 HGB für kleine und mittlere KapG vor, wobei kleine KapG (wie auch KleinstKapG) mangels Pflichtprüfung ganz befreit sind, mittelgroße KapG haben die Information nur auf schriftlicher Anforderung der Wirtschaftsprüferkammer zu übermitteln. Die Angabepflicht entfällt nach dem letzten Hs. zudem, wenn die Angaben bereits in einem das Unt einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind. Die Anwendung der Konzernklausel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Honorarangaben aller in den Konzernabschluss einbezogenen Unt im Anhang zum Konzernabschluss erfolgen. Dies wird in der Praxis verbreitet genutzt.
Rz. 114
Anzugeben ist nach dem Gesetzestext das für im Gj erbrachte Leistungen berechnete Gesamthonorar des gesetzlichen Abschlussprüfers in EUR bzw. TEUR oder Mio. EUR; nach IDW RS HFA 36.8 wird dies zutreffend als das aus Sicht des Bilanzierenden auf das Gj entfallende Honorar angesehen, was letztlich auch als Aufwand in der GuV erfasst wurde. Dazu gehören auch Rückstellungen für noch nicht berechnete Leistungen. Soweit es hier zu Fehleinschätzungen kommt, sind diese im nächsten Gj analog zur erfolgswirksamen Anpassung in der Angabe des Honorars zu berücksichtigen; bei wesentlichen Beträgen empfiehlt IDW RS HFA 36.9 einen "Davon-Vermerk".
Rz. 115
Das Honorar ist in seine Vergütungsbestandteile a) für die Abschlussprüfungsleistungen, b) für andere Bestätigungsleistungen, c) für Steuerberatungsleistungen und d) für sonstige Leistungen aufzuschlüsseln; eine Negativanzeige ist nicht erforderlich, wenn auf eine der vorgenannten Kategorien kein Teilbetrag entfällt. Das Gesamthonorar darf nicht in einer Gesamtsumme angegeben werden. In der Kategorie a) sind die an den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss im Gj zu zahlenden Honorare einschl. des geltend gemachten Auslagenersatzes für Übernachtungen, Fahrt- und Reisekosten, Schreibkosten und andere Aufwendungen anzugeben. Auch die Honorare für sonstige dem Abschlussprüfer gesetzlich obliegende Prüfungen (z. B. nach § 313 AktG, nach § 53 HGrG oder nach § 29 Abs. 2 KWG) fallen unter die Angabepflicht nach Kategorie a), wenn sie in der GuV als Aufwand erfasst sind. In die Kategorie b) fallen Angaben über Honorare für andere Bestätigungsleistungen, etwa freiwillige Prüfungen, Prüfungen nach dem UmwG oder nach Spezialgesetzen (z. B. nach § 89 WpHG) und für auf Zwischenabschlüsse bezogene Prüfungsleistungen.
Rz. 116
Als Honorar für die Abschlussprüfung zählen gem. Buchst. c) ausdrücklich auch diejenigen für Steuerberatungsleistungen. Zu den "anderen Bestätigungsleistungen" werden andere berufstypische Prüfungsleistungen außerhalb der Jahresabschlussprüfung gezählt, darunter für zulässigerweise erbrachte Bewertungsleistungen, die "wegen § 319 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d) HGB kaum noch durch den Abschlussprüfer erbracht werden dürfen". Unter den Auffangtatbestand der "sonstigen Leistungen" können etwa Honorare für prüfungsnahe Beratungen verstanden werden.
Rz. 117
Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil des Honorars. Soweit das Unt Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer geltend macht, darf der Schaden nicht von dem anzugebenden Honorar abgezogen werden.
Rz. 118
Vorjahreszahlen fallen nicht unter die Angabepflicht.