Rz. 21
Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt:
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB: | Bewertung der Vermögensgegenstände der TU nach den Bewertungsmethoden des Jahresabschlusses für das MU |
§ 308 Abs. 2 HGB: | Neubewertung nach der Bewertungsmethode des Konzernabschlusses bei abweichenden Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des MU oder der TU, Beibehaltungswahlrechte, Angabe- und Begründungspflichten im Konzernanhang |
§ 308a HGB: | Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen |
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