Rz. 21

Es werden folgende Vorschriften über die Bewertung geschützt:

 
§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB: Bewertung der Vermögensgegenstände der TU nach den Bewertungsmethoden des Jahresabschlusses für das MU
§ 308 Abs. 2 HGB: Neubewertung nach der Bewertungsmethode des Konzernabschlusses bei abweichenden Bewertungsmethoden im Jahresabschluss des MU oder der TU, Beibehaltungswahlrechte, Angabe- und Begründungspflichten im Konzernanhang
§ 308a HGB: Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

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