Rz. 50
§ 307 Abs. 1 HGB schreibt den gesonderten Ausweis des Ausgleichspostens für Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter innerhalb des EK unter Verwendung der Bezeichnung "nicht beherrschende Anteile" vor. Diese Konkretisierung der Bezeichnung wurde mit dem BilRuG eingeführt. Die Einbeziehung des Betrags in andere Posten oder eine Angabe im Konzernanhang ist nicht ausreichend.
Rz. 51
An welcher Stelle der Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile innerhalb des EK ausgewiesen wird, ist freigestellt. Sinnvollerweise erfolgt der – auch in der Literatur vorgeschlagene – Ausweis als letzter Unterposten im EK und damit nach dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag". Der Gesetzgeber schreibt keine weitere Untergliederung vor. Ein differenzierter Ausweis in der Konzernbilanz oder im Anhang ist jedoch gestattet – und sinnvoll.
Rz. 52
Denkbar ist eine Untergliederung der Posten des EK in "Mutterunternehmen" und "nicht beherrschende Anteile". Alternativ zu einer solchen Untergliederung des EK in der Bilanz selbst kann die Aufteilung auch im nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtend vorgeschriebenen EK-Spiegel dargestellt werden. Für Letzteren existiert kein gesetzliches Schema, jedoch ergeben sich entsprechende Empfehlungen zur Darstellung aus DRS 22. Die nicht beherrschenden Anteile sind nach DRS 22.13 auch im EK-Spiegel gesondert vom EK des MU auszuweisen und sind dann entsprechend der jährlichen Änderungen fortzuschreiben. DRS 22.14 empfiehlt, die auf die nicht beherrschenden Anteile entfallenden Währungsumrechnungsdifferenzen gesondert auszuweisen und fortzuschreiben.
Rz. 53
Der gesonderte Ausweis des Ausgleichspostens für nicht beherrschende Anteile innerhalb des EK betont dessen EK-Charakter und hebt die Bedeutung der Einheitstheorie für den Konzernabschluss hervor. Zudem verdeutlicht diese Zuordnung, dass das ausgewiesene EK in der Verfügungsmacht des Konzerns liegt, aber gleichzeitig auch aufgezeigt wird, welcher EK-Anteil nicht den Gesellschaftern des MU zuzurechnen ist.
Rz. 54
In Einzelfällen kann es zu einem negativen Ausgleichsposten für andere nicht beherrschende Anteile kommen – z. B. bei einem nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag in der Einzelbilanz eines TU in der Rechtsform einer KapG oder bei einem negativen EK-Konto in der Einzelbilanz eines TU in der Rechtsform einer PersG. Ergeben sich aus der Einbeziehung verschiedener TU sowohl aktive als auch passive Ausgleichsposten, dürfen diese gem. DRS 23.96 saldiert in einem Betrag ausgewiesen werden; allerdings wird eine Aufgliederung der saldierten Beträge im Konzernanhang empfohlen.
Rz. 55
Sofern der positive Ausgleichsposten nicht zur Verrechnung eines negativen Ausgleichspostens ausreicht, scheidet gem. DRS 23.96 ein gesonderter Ausweis des Ausgleichspostens auf der Aktivseite der Konzernbilanz aus. Ein negativer Ausgleichsposten für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter ist ebenfalls innerhalb des EK auszuweisen (DRS 23.96).
Rz. 56
Ein aktiver Ausweis des negativen Ausgleichspostens anderer nicht beherrschender Gesellschafter ist grds. nicht vorgesehen (so auch DRS 23.96). Nur sofern das gesamte Konzern-EK negativ ist, erfolgt ein aktiver Ausweis in Anlehnung an bzw. innerhalb einen/s nicht durch EK gedeckten Fehlbetrag/s gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 268 Abs. 3 HGB.