Andreas Krimpmann, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 82a
Mit der Umsetzung der CSRD in das HGB wird primär der Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht als eigenständiger Abschnitt erweitert. Hinzu kommt aber auch als Pflichtangabe des Konzernlageberichts neu ein Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen nach Art. 2 Nr. 19 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 4 i. V. m. Art. 29 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU i. d. F. der CSRD als neuer § 315 Abs. 3a HGB-E RegE CSRD-UmsG. Danach müssen MU im Konzernlagebericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen auf Konzernebene berichten, wenn die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gem. § 293 Abs. 1 und 2 HGB nicht vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn ein in den Konzernlagebericht einbezogenes Unternehmen kapitalmarktorientiert ist, ohne Kleinstunternehmen i. S. d. § 267a HGB zu sein. Somit soll nach dem Art. x2 EGHGB-E RegE CSRD-UmsG diese neue Angabepflicht zeitlich gestaffelt Wirkung erlangen, wie auch die Verpflichtung zur Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung entsteht, d. h. für bislang bereits verpflichtete große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem Gj 2024, für nicht kapitalmarktorientierte Konzerne ab dem Gj 2025 und alle übrigen Konzerne, die ein kapitalmarktorientiertes KMU als MU oder TU haben, was keine KleinstKapG ist, ab dem Gj. 2026.
Konkret sind künftig im Konzernlagebericht die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben und es ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Wichtigste immaterielle Ressourcen sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Nach Erwägungsgrund 32 CSRD ist weithin anerkannt, dass über Informationen zu immateriellen Anlagewerten und anderen immateriellen Faktoren, einschl. intern geschaffener immaterieller Ressourcen, in zu geringem Maße Bericht erstattet wird, wodurch eine ordnungsgemäße Bewertung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage eines Unternehmens sowie die Überwachung von Investitionen erschwert wird. Um Anlegern ein besseres Verständnis der bei zahlreichen Unternehmen und in vielen Wirtschaftszweigen zunehmend beobachteten Diskrepanz zwischen Buchwert und Marktbewertung zu verschaffen, wird mit der CSRD von allen Konzernen eine angemessene Berichterstattung über immaterielle Ressourcen verlangt. Da bestimmte Informationen über immaterielle Ressourcen untrennbar mit Nachhaltigkeitsaspekten verbunden sind, sollten diese Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein. Bspw. sind Informationen über die Fähigkeiten der Beschäftigten, ihre Kompetenzen, ihre Erfahrung, ihre Loyalität gegenüber dem Unternehmen und ihre Motivation zur Verbesserung von Prozessen, Waren und Dienstleistungen Nachhaltigkeitsinformationen zu sozialen Aspekten, die auch als Informationen über immaterielle Ressourcen betrachtet werden könnten. Ebenso sind Informationen über die Qualität der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Interessenträgern, einschl. Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, Nachhaltigkeitsinformationen, die für Sozial- oder Governance-Aspekte relevant sind und ebenfalls als Informationen über immaterielle Ressourcen betrachtet werden könnten. Diese Beispiele verdeutlichen, dass es in manchen Fällen nicht möglich ist, Informationen über immaterielle Ressourcen von Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte zu unterscheiden, was den Unternehmen hier letztlich Ausweiswahlmöglichkeiten lässt, die allerdings, wenn es sich um Datenpunkte aus dem Nachhaltigkeitsbericht nach den ESRS handelt, nur mit bestimmten Verweisregelungen außerhalb des Konzernnachhaltigkeitsberichts gezeigt werden dürfen (ESRS 1.119 ff.).