DRSC erwägt Änderungen an DRS 20 „Konzernlagebericht"

Die Umsetzung der CSRD ins HGB führt neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einer neuen Berichtserfordernis im Lagebericht. Nach § 289 Abs. 3a HGB-E müssen große Kapitalgesellschaften sowie kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften über ihre wichtigsten immateriellen Ressourcen berichten.

DRSC veröffentlicht zwei Briefing Paper mit zentralen Überlegungen

Zweck der neuen Berichtsvorgabe nach der CSRD ist es, vor dem Hintergrund der zunehmend zu beobachtenden Diskrepanz zwischen dem Marktwert eines Unternehmens und seinem Buchwert, den Anlegern ein besseres Verständnis für die nicht physischen Werttreiber eines Unternehmens zu verschaffen. Anzugeben sind diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Für den Konzernlagebericht wird es eine analoge Pflicht geben.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, gleichzeitig die Pflicht aber für bestimmte Unternehmen schon rückwirkend ab dem 1.1.2024 gelten soll, hat das DRSC bereits den Diskussionsprozess zur nötigen Änderung an DRS 20 „Konzernlagebericht“ angestoßen. Hierzu wurden am 5.7.2024 zwei Briefing Paper mit zentralen Überlegungen veröffentlicht, die dann kurzfristig in einen Änderungsstandard (DRÄS) münden könnten.

  • DRSC Briefing Paper: DRS zur Berichterstattung über immaterielle Ressourcen
  • DRSC Briefing Paper: Änderungen des DRS 20 aufgrund der CSRD-Umsetzung

Was sind überhaupt die „wichtigsten immateriellen Ressourcen“?

In dem ersten Briefing Paper geht es um die Konkretisierungen der Informationsbedürfnisse der Adressaten im Hinblick auf eine geforderte verbesserte Berichterstattung über immaterielle Ressourcen. Gleichermaßen sollen Ersteller und Abschlussprüfer bei der Umsetzung der Berichtpflicht über immaterielle Ressourcen unterstützt und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften ermöglicht werden. Da der Begriff der „wichtigsten immateriellen Ressourcen“ bislang nicht definiert wird, schlägt der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC, der durch die Arbeitsgruppe Konzernlagebericht und die Arbeitsgruppe Immaterielle Werte unterstützt wird, eine Bestimmung durch die folgenden Kriterien vor:

  1. Es besteht eine grundlegende Abhängigkeit des Geschäftsmodells von diesen immateriellen Ressourcen.
  2. Die immateriellen Ressourcen stellen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen dar.

Die Kriterien sind kumulativ zu erfüllen. Nähere Ausführungen zur Erfüllung der Kriterien im Standard soll deren Operationalisierung durch den Ersteller erleichtern. Diskutiert wurde u.a., inwiefern eine „grundlegende Abhängigkeit“ unter Bezugnahme auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens festgestellt werden kann. Ein ggf. bilanzieller Ansatz hat keinen Einfluss auf die Berichtspflicht. Das heißt, auch bereits bilanziell erfasste immaterielle Ressourcen sind von der Berichtspflicht, einschließlich der Erläuterungen im Lagebericht, betroffen. Auch derartige Klarstellungen sollen in den Standardtext einfließen.

Immaterielle Ressourcen wirken sich vielfach indirekt und zeitversetzt auf den Unternehmenserfolg und den Unternehmenswert aus und interagieren entsprechend mit dem Geschäftsmodell. Der GFA diskutierte hierzu unter anderem, ob das Kriterium „Grundlegende Bedeutung für das Geschäftsmodell“ unter einer vergangenheits-/gegenwarts- und/oder zukunftsorientierten Betrachtung zu beurteilen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angaben eng mit der Berichterstattung über Strategien und Geschäftsmodelle verzahnt sind und insofern auch ein Zukunftsbezug vorliegt. Berichtspflichtig sind allerdings nur Ressourcen, die bereits bestehen bzw. denen bereits Unternehmensaktivitäten zugrunde liegen.

Derzeit wird erwogen, eine Kategorisierung immaterieller Ressourcen in den Standard aufzunehmen. Diese soll Anwender unterstützen, potenziell berichtspflichtige immaterielle Ressourcen ihres Unternehmens zu identifizieren.

In dem anderen Briefing Paper werden vorläufige Entscheidungen des GFA des DRSC zur Überarbeitung des DRS 20 getroffen, die überwiegend den Nachhaltigkeitsbericht betreffen.

Zum Referentenentwurf und den Briefing Papern

Der Referentenentwurf und die Synopse sind abrufbar unter

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen


Die Briefing Paper sind abrufbar unter

DRSC Briefing Paper: DRS zur Berichterstattung über immaterielle Ressourcen

DRSC Briefing Paper: Änderungen des DRS 20 aufgrund der CSRD-Umsetzung
 



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