Rz. 28

Die prospektive Anwendung mit dem Verbot der Anpassung der Altfälle an die Neuregelungen gilt entsprechend für die geänderte Konzernbilanzierung, konkret für die Änderung des KonsKreises durch die erweiterte Definition von TU nach § 290 Abs. 1 und 2 HGB (Zweckges; § 290 Rz 46 ff.) und für die Anwendung der Neubewertungsmethode nach § 301 Abs. 1 und 2 HGB im Rahmen der KapKons bei der VollKons sowie der Buchwertmethode nach § 312 HGB bei der Equity-Bewertung.

 

Rz. 29

Die erstmalige Einbeziehung von nach dem BilMoG als TU klassifizierten Zweckges wird analog zu § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB so durchgeführt, als wäre der Erwerb erst im Übergangszeitpunkt auf das BilMoG erfolgt.[1] Somit sind die Wertansätze zu Beginn des ersten Gj nach dem BilMoG zu bestimmen (§ 301 Rz 93 ff.).[2]

[1] Vgl. IDW RS HFA 28.55.
[2] Zu den Besonderheiten des Umstiegs auf BilMoG im Konzernabschluss im Kontext des IDW RS HFA 28 siehe Theile, StuB 2010, S. 211.

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