Rz. 108

Ausnahmen i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB, d. h. in begründeten Einzelfällen, dürften überaus selten sein, nachdem in Spezialvorschriften etwa bzgl. der Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 Rz 1 ff.) und der Zulassung von Marktzeitwerten für bestimmte VG i. R. d. Erbringung von Pensionsverpflichtungen (§ 253 Rz 118) einige Zweifelsfälle geregelt sind.

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