Rz. 24
Die KFR ist in Staffelform aufzustellen (DRS 21.21). Die liquiditätswirksamen Veränderungen von Bilanz- und GuV-Posten, die die Nettoveränderung des Finanzmittelfonds ergeben, sind zweckmäßigerweise nach folgendem Schema darzustellen:
Schema
+/– |
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit |
+/– |
Cashflow aus der Investitionstätigkeit |
+/– |
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
+/– |
Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds |
= |
Nettoveränderung des Finanzmittelfonds |
Rz. 25
DRS 21 schreibt Mindestgliederungen vor, die nach der direkten und indirekten Methode dem Standard als Anlage beigefügt sind. Das Mindestgliederungsschema ist in DRS 21 im Vergleich zum vorherigen Standard zur KFR (DRS 2) erweitert worden und enthält bei der KFR nach der direkten Methode 41 Einzelposten und nach der indirekten Methode 48 Einzelposten. Zusätzlich sind Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung gesondert auszuweisen (DRS 21.27).
Rz. 26
Einzahlungen der und Auszahlungen an Minderheitsgesellschafter i. R. d. Finanzierungstätigkeit (z. B. EK-Zuführungen, Dividenden, EK-Rückzahlungen, andere Ausschüttungen) sind gesondert anzugeben. Das Wahlrecht in DRS 2.51, diese Differenzierung zwischen Gesellschaftern des MU und anderen Gesellschaftern in der KFR durch zusätzliche Posten gesondert oder im Anhang darzustellen, ist nach DRS 21 durch Erweiterung des Mindestgliederungsschemas zugunsten der gesonderten Angabe von Ein- und Auszahlungen von Gesellschaftern des MU und anderen Gesellschaftern in der KFR weggefallen.
Rz. 27
Die KFR kann nach der direkten oder nach der indirekten Methode aufgestellt werden. Für die Darstellung wird nach DRS 21.24 keine Vorgehensweise bevorzugt. Die beiden Methoden unterscheiden sich ausschl. in der Darstellung der Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Die Cashflows aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind immer nach der direkten Methode darzustellen.
Rz. 28
Bei der direkten Methode werden die wesentlichen Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen in der KFR gegenübergestellt.
Schema
|
Umsatzerlöse laut GuV |
+/– +/– |
Bestandsveränderung der Lieferungs- und Leistungsforderungen Zuschreibungen/Abschreibungen der Lieferungs- und Leistungsforderungen |
= |
Umsatzeinzahlungen |
Sofern wesentlich, sind zusätzlich Auswirkungen der USt zu berücksichtigen, da die Umsatzerlöse netto ohne USt, die Lieferungs- und Leistungsforderungen jedoch i. d. R. brutto mit USt ausgewiesen werden.
Bei der indirekten Methode wird das Periodenergebnis um alle nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge (insb. Abschreibungen, Bestandsveränderungen, Veränderungen der Rückstellungen und Veränderungen des übrigen Nettoumlaufvermögens) bereinigt.
2.4.4.1 Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
Rz. 29
Durch DRS 21 wurden neben den Erweiterungen der Mindestgliederung insb. Zuordnungen von Zahlungsströmen zum vorherigen DRS 2 geändert. Während es nach DRS 2 noch weitreichende Zuordnungswahlrechte gab, werden nach DRS 21 Zuordnungen von Zahlungsströmen zu der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit konkreter bestimmt und vorgegeben.
Die wesentlichen Änderungen durch DRS 21 bezogen auf den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit betreffen:
- Der unbestimmte Rechtsbegriff Periodenergebnis als Ausgangsgröße bei der Kapitalflussrechnung nach der indirekten Methode wird im Standard definiert (DRS 21.9, DRS 21.B11). Es ist grds. vom Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag laut Konzern-GuV einschl. Ergebnisanteilen nicht beherrschender Anteile und somit von einem im HGB definierten Wert auszugehen. Dieses Konzernergebnis wird laut empirischer Analyse in der Praxis ganz überwiegend angewandt. Wird eine nach DRS 21.41 zulässige andere Ausgangsgröße (z. B. EBIT, EBITDA) gewählt, ist diese in den ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung auf den Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag überzuleiten oder es ist auf die separat ausgewiesene Größe in der Konzern-GuV zu verweisen.
Im Gegensatz zu den Empfehlungen in DRS 2 werden erhaltene Zinsen für Kapitalüberlassungen und erhaltene Dividenden aus der Investitionstätigkeit nicht mehr dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zugeordnet, sondern dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit (DRS 21.44). Begründet wird die Änderung damit, dass die Erträge als Entgelt für die Kapitalüberlassung in Form von auf der Aktivseite ausgewiesenen Investitionen interpretiert werden. Weil die Zinserträge in der GuV von den zu korrigierenden Zinserträgen bei der indirekten Methode im DRS 21 abweichen (DRS 21.9), empfiehlt sich eine Anpassung der Postenbezeichnung ("+/– Zinsaufwendungen/Zinserträge") in der Kapitalflussrechnung.
Die Zinsen und ähnlichen Erträge in der Konzern-GuV betragen 1.600. Sie betreffen Zinserträge von 1.000 für gewährte Darlehen, von 500 für die Verzinsung von Steuererstattungen und von 100, die mit dem im Finanzmittelfonds erfassten laufenden Girokonto erzielt wurden. Mit Ausnahme der Zinsen auf Steue...