Rz. 37

Nach der Definition in DRS 21.9 gehören zur Investitionstätigkeit Aktivitäten i. V. m. Zu- und Abgängen von VG des Anlagevermögens sowie von VG des Umlaufvermögens, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind.

Die Definition hat sich im Vergleich zur bisherigen Abgrenzung in DRS 2 geändert (DRS 2.30 f.). Inhaltlich sind aber keine Änderungen bei der Zuordnung von VG zur Investitionstätigkeit erkennbar. In DRS 21 und in der Begründung zur Überarbeitung wurden aber Klarstellungen getroffen, um eine einheitliche Anwendung der Regeln zu gewährleisten. Abweichend von DRS 2 werden nach DRS 21 mit den Investitionen verbundene zahlungswirksame Erfolge erfasst (z. B. erhaltene Zinsen und Dividenden). Begründet wird dies vom Standardsetter damit, dass diese Erträge als Entgelt für die Kapitalüberlassung in Form von auf der Aktivseite ausgewiesenen Investitionen (ausgereichte Kredite oder Beteiligungen) interpretiert werden (DRS 21.B25).

 

Rz. 38

Mindestgliederungsschema zur Darstellung des Cashflows aus der Investitionstätigkeit gem. DRS 21.46:

 

Schema

 
1.   Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des IAV
2. Auszahlungen für Investitionen in das IAV
3. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
4. Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
5. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des FAV
6. Auszahlungen für Investitionen in das FAV
7. + Einzahlungen aus Abgängen aus dem KonsKreis
8. Auszahlungen für Zugänge zum KonsKreis
9. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen i. R. d. kurzfristigen Finanzdisposition
10. Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen i. R. d. kurzfristigen Finanzdisposition
11. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
12. Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
13. + Erhaltene Zinsen
14. Erhaltene Dividenden
15. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit
 

Rz. 39

DRS 21 sieht als Mindestgliederung eine Differenzierung der Zahlungsströme nach Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens (IAV), des Sachanlagevermögens und des Finanzanlagevermögens (FAV) vor. Nach hier vertretener Auffassung ist auch für die Kapitalflussrechnung der konzernspezifische Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit anwendbar, sodass eine Zusammenfassung der Zahlungsströme möglich ist, wenn sie für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Dies kann in wenig anlageintensiven Konzernen der Fall sein.

 

Rz. 40

Aus DRS 21 bzw. aus den Begründungen zur Neufassung wird die Auffassung des DRSC zur Behandlung nicht explizit im Standard aufgeführter Transaktionen deutlich:

  • Wird von dem Wahlrecht der Aktivierung selbst geschaffener Entwicklungskosten des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Auszahlungen im Cashflow aus der Investitionstätigkeit zu erfassen. Sofern angefallene Aufwendungen nicht im gleichen Gj zahlungswirksam geworden sind (z. B. bezogene Leistungen im Gj, die erst im Folgejahr bezahlt werden), können die Zugänge lt. Anlagenspiegel von den Auszahlungen lt. KFR abweichen. Über die Gesamtperioden betrachtet sind Auszahlungen für Investitionen in das IAV i. H. d. aktivierten Herstellungskosten zu erfassen.[1] Sofern von dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht wird, verbleiben die Auszahlungen aus Praktikabilitätsgründen im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Für die Zuordnung zur Investitionstätigkeit wäre ansonsten eine gesonderte Erfassung der nicht aktivierten Auszahlungen erforderlich.
  • Für andere aktivierte Eigenleistungen gelten die Regelungen für Entwicklungskosten analog. Sie sind ebenfalls korrespondierend zu den Änderungen der Bestände auszuweisen, sofern nicht ausnahmsweise Aktivierungs- und Auszahlungszeitraum wesentlicher Herstellungskosten in unterschiedlichen Berichtszeiträumen liegen.
  • Sanierungszuschüsse an Beteiligungen zur Vermeidung von Buchwertminderungen, die nicht zu einer Aktivierung in der Handelsbilanz führen, sind ebenfalls dem Investitionsbereich zuzuordnen (DRS 21.B27).[2]
  • Auszahlungen zur Vermeidung von Buchwertminderungen können auch bei den immateriellen Vermögensgegenständen und beim Sachanlagevermögen entstehen und gehören dann zum Investitionsbereich. Davon zu unterscheiden sind nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nach den allg. Regelungen zu behandeln sind, und Ausgaben für typische Erhaltungsaufwendungen von Anlagegegenständen, die im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu erfassen sind. Indikatoren für typische Erhaltungsaufwendungen können die Regelmäßigkeit, Planmäßigkeit sowie die Höhe der angefallenen Kosten sein (DRS 21.B27).[3]
  • Bei Deckungsvermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die nicht in der operativen Geschäftstätigkeit eingesetzt werden. Daher sind Zahlungsvorgänge im Zu...

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