2.5.1 Zahl der Arbeitnehmer
Rz. 30
Im Konzernanhang hat eine Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu erfolgen. Durch die Beschränkung auf die einbezogenen Unt kommen nur die Mitarbeiter des MU sowie von voll- und quotal konsolidierten TU in Betracht. Doppelzählungen sind dabei zu vermeiden. Im Umkehrschluss dürfen konzernzugehörige Mitarbeiter nicht konsolidierter Unt (sowohl vollkonsolidiert als auch anteilsmäßig), assoziierter Unt sowie sonstiger Beteiligungen nicht einbezogen werden. Die Vorschrift ist identisch mit den Anhangangaben zum Einzelabschluss nach § 285 Nr. 7 HGB (§ 285 Rz 37 ff.).
Rz. 31
Die Angabe von Mitarbeiterzahlen quotal einbezogener Unt hat in einer separaten Gruppe zu erfolgen. DRS 27.68 hat diese Angabepflicht aufgenommen und präzisiert, wonach diese Mitarbeiter anteilig und gesondert darzustellen sind. Unabhängig von der getrennten Angabe ist nach wie vor die Art der Berücksichtigung dieser Mitarbeiter in der Literatur umstritten. Es werden sowohl eine volle als auch eine anteilmäßige Berücksichtigung präferiert, wobei die erstere Meinung dem Wortlaut des Gesetzes am nächsten kommt; die anteilmäßige Einbeziehung aber dem Gedanken der Abbildung des Konzerns als ein Unt näher kommt und auch der Darstellung des Konzernpersonalaufwands entspricht. Somit wären auch im Konzern sinnvolle Verhältniszahlen aus der Mitarbeiterzahl ableitbar. Unabhängig vom Meinungsstreit ist die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer quotal einbezogener Unt entweder gesondert oder als "Davon"-Vermerk anzugeben. Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber durch eine gesonderte Angabe der Mitarbeiter der quotal einbezogenen Unt dem Konflikt die Schärfe genommen.
Rz. 32
Als durchschnittliche Anzahl ist der Jahresmittelwert der Mitarbeiter einbezogener Unt anzusetzen. Veränderungen des KonsKreises haben auch stets Auswirkungen auf die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter. Gleiches gilt für quotal einbezogene Unt, wobei hier eine anteilmäßige Einbeziehung von Mitarbeitern möglich erscheint.
Rz. 33
Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer ist zu gruppieren. Eine Gruppierung für Mitarbeiterzahlen quotal einbezogener Unt ist als separate Gruppe zu führen.
Rz. 34
Es gilt Methodenfreiheit für die Berechnung der durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl. Es ist allerdings auf Methodenstetigkeit in der Anwendung zu achten.
2.5.2 Personalaufwand
Rz. 35
Erfolgt die Gliederung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren, ist der Personalaufwand im Konzernanhang anzugeben. Die Gesamtangabe ist insb. für Wertschöpfungsrechnungen und Relationen wie Personalaufwand/Mitarbeiter von Interesse.
Rz. 36
Eine Aufteilung des Personalaufwands ist nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und Kosten der Altersversorgung vorzunehmen. Somit nähert sich die Angabepflicht des Konzernanhangs dem des Anhangs an. Eine Identität der zwei Anhangangaben ist allerdings nicht gegeben, da die Analyse des Personalaufwands im Konzernabschluss weitreichender ist als im Jahresabschluss. So sind die Kosten der Altersversorgung im Konzernabschluss explizit zu nennen, während diese im Jahresabschluss lediglich als "Davon"-Vermerk (der aggregierten Aufwendungen für Sozialabgaben, Altersvorsorge und Unterstützung) anzugeben sind.
Ist eine Anhangidentität zwischen Konzernabschluss und Jahresabschluss gewünscht, wäre die Angabe im Jahresabschluss als freiwillige Angabe entsprechend aufzuschlüsseln.
Rz. 37
MU, die gem. § 315e HGB ihren Konzernabschluss pflichtgemäß oder freiwillig nach den IFRS erstellen, haben diese Angaben zusätzlich in den Konzernanhang aufzunehmen (§ 315e Rz 17).