PD Dr. Markus Philipp Kreipl, Prof. Dr. Stefan Müller
2.5.1 Bilanzierungshilfen i. S. d. § 269 HGB i. d. F. vor BilMoG (Abs. 5 Satz 1)
Rz. 118
Bis zum Stichtag des letzten vor dem 1.1.2010 beginnenden Gj durfte die Bilanzierungshilfe für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs gem. § 269 HGB i. d. F. vor BilMoG gebildet werden.
Rz. 119
Vorläufig frei
Rz. 120
Vorläufig frei
Rz. 121
Vorläufig frei
Rz. 122
Wurden Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs aktiviert, waren gem. § 282 HGB i. d. F. vor BilMoG ab dem der Aktivierung folgendem Gj jährlich mindestens zu einem Viertel Abschreibungen vorzunehmen. Nach § 268 Abs. 2 HGB i. d. F. vor BilMoG war die Darstellung der Entwicklung im Anlagegitter auszuweisen.
Rz. 123
Vorläufig frei
Rz. 124
Vorläufig frei
Rz. 125
Die bis zum 31.12.2009 aktivierten Beträge durften gem. Art. 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB und unter Anwendung der Bilanzierungsvorschriften der Altfassung beibehalten werden. Wurden am letzten Abschlussstichtag vor Geltung des BilMoG mehrere dieser Bilanzierungshilfen ausgewiesen, war das Wahlrecht einheitlich für den gesamten Posten auszuüben. Analog zu § 282 HGB i. d. F. vor BilMoG waren diese in jedem folgenden Gj zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Vorgabe zur Tilgung durch Abschreibungen zu mindestens einem Viertel in den folgenden Gj und damit die Beschränkung der Auswirkungen auf einen Zeitraum von vier Stichtagen führte dazu, dass sich Auswirkungen der Übergangsvorschrift maximal bis in Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2014 beginnende Gj ergeben konnten. Auf eine weitere Kommentierung wird daher verzichtet.
Rz. 126
Vorläufig frei
Rz. 127
Vorläufig frei
Rz. 128
Vorläufig frei
Rz. 129
Vorläufig frei
Rz. 130
Vorläufig frei
Rz. 131
Vorläufig frei
2.5.2 Kapitalkonsolidierung gem. § 302 HGB i. d. F. vor BilMoG (Abs. 5 Satz 2)
Rz. 132
§ 302 HGB i. d. F. vor BilMoG wurde aufgehoben. Die Regelung räumte einem eng abgegrenzten Bereich von MU ein bedingtes Wahlrecht zur Verrechnung des Beteiligungsbuchwerts mit dem anteiligen gezeichneten Kapital des TU bei der KapKons ein. Der ggf. entstehende aktive oder passive Unterschiedsbetrag musste dann mit den Rücklagen verrechnet werden. Aufgrund der Besonderheiten dieser KapKons-Methode waren im Konzernanhang die Veränderung der Rücklagen sowie Name und Sitz des TU anzugeben. Nach Art. 67 Abs. 5 Satz 2 EGHGB ist die Wirkung des Wegfalls der Interessenzusammenführungsmethode prospektiv auszulegen. Somit dürfen alle Zusammenschlüsse, die nach § 302 HGB i. d. F. vor BilMoG abgebildet wurden und in Gj stattfanden, die vor dem 1.1.2010 begannen, gem. der Altfassung fortgeführt werden. Eine Anpassung war somit nicht notwendig. Das Fortführungswahlrecht wurde in der Praxis angewandt, da es wenig praktikabel scheint, von der Interessenzusammenführungsmethode auf die Erwerbsmethode (Neubewertungsmethode) umzustellen, und häufig auch schlicht die dafür notwendigen Informationen nicht mehr vorliegen. Das IASB hat für die Konzernbilanzierung im Fall der Erstanwendung nach IFRS 1.15 ein analoges Wahlrecht vorgeschrieben und auf diese Problematik hingewiesen. Inkonsequent ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Neubewertungsmethode im Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB im Rahmen der KapKons nicht als Wahlrecht ausgestaltet hat, sodass ein Wechsel von der Buchwert- zur Neubewertungsmethode für Erwerbsvorgänge, die bis einschließlich zum Gj 2009 stattfanden, nicht möglich ist (Art. 66 EGHGB Rz 14). Letztlich erscheint dies aber aufgrund der Problematik der nötigen Informationen und dabei insbesondere der Trennung von werterhellenden und -bestimmenden Informationen eher sinnvoll zu sein.
Rz. 133
Da die KapKons eines TU Auswirkungen auf die EK-Quote des Konzerns hat, können sich indirekt steuerliche Folgen aufgrund der Einführung der Zinsschranke und der nach § 4h Abs. 3 Satz 5 EStG ggf. erforderlichen Abgrenzung des KonsKreises nach den handelsrechtlichen Regelungen ergeben.
Rz. 134
Im Ergebnis trug die Interessenzusammenführungsmethode ("pooling of interests method"), die als Alt. zu der in § 301 HGB geregelten Erwerbsmethode zu verstehen war, den besonderen Umständen eines Zusammenschlusses unter Gleichen Rechnung. Es wurde im Gegensatz zur Erwerbsmethode von dem Gedanken ausgegangen, dass durch Anteilstausch eine Vereinigung von Vermögensinteressen stattfindet. Gem. § 302 Abs. 1 HGB i. d. F. vor BilMoG durfte die Methode der Interessenzusammenführung vom MU nur angewandt werden, wenn die zu verrechnenden Anteile mindestens 90 % des Nennbetrags oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden war, des rec...