Rz. 48

In § 325a Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. HGB wird auf § 329 Abs. 1 HGB verwiesen. Auch wenn die gesetzliche Formulierung suggeriert, dies gelte nur für die Prüfung und Offenlegung, ist hiermit eine Prüfungspflicht durch die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. für Unterlagen, die Gj bis 2021 betreffen, durch den Betreiber des Bundesanzeigers (BAnz) verbunden. Da keine weitergehenden Vorgaben enthalten sind, richtet sich die Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 329 HGB (§ 329 Rz 10 ff.).

 

Rz. 49

Eine Besonderheit besteht darin, dass die Unterlagen im Ausland bereits einer Prüfung unterlagen. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann die Prüfung der Vollzähligkeit erfolgen, indem sich das deutsche Registergericht auf eine vom Register der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der im Ausland veröffentlichten Unterlagen verlässt. Andernfalls würde der Eindruck entstehen, als könne das Registergericht eine wirksame Prüfung der ausländischen Unterlagen vornehmen. Dies ist schon aufgrund der unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften sowie der regelmäßig hohen Komplexität und Individualität der Sachverhalte jedoch gar nicht möglich. Daher war der Gesetzgeber gut beraten, wenn er den Eindruck einer solchen Prüfung vermeidet.

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