Rz. 41

Der Grundsatz der Unparteilichkeit wird in § 323 Abs. 1 HGB, § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO sowie in § 28 BS WP/vBP explizit betont. Er verlangt, dass der Abschlussprüfer alle getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen sachlich und unvoreingenommen darzulegen hat und verpflichtet ihn damit zu einer objektiven Berichterstattung.[1]

Zum Grundsatz der Unparteilichkeit gehört auch, dass der Abschlussprüfer auf ggf. abweichende Auffassungen der gesetzlichen Vertreter hinweist.[2]

[1] Vgl. Justenhoven/Deicke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 321 HGB Rz 26.
[2] Vgl. IDW PS 450.11 n. F.

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