2.7.1 Nichtanwendung von § 252 Abs. 1 Nr. 6, § 265 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB i. d. F. des BilMoG (Abs. 8 Satz 1)

 

Rz. 150

Art. 67 Abs. 8 Satz 1 EGHGB setzte die §§ 252 Abs. 1 Nr. 6, 265 Abs. 1, 284 Abs. 2 Nr. 3 sowie 313 Abs. 1 Nr. 3 HGB i. d. F. des BilMoG bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses nach den durch das BilMoG geänderten Vorschriften außer Kraft. Für die Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften im Übergang auf das BilMoG war der Grundsatz der Bewertungsmethodenstetigkeit entsprechend nicht zu beachten. Die Außerkraftsetzung galt im Fall einer Darstellungsänderung analog. Damit entfielen auch die sonst notwendigen Begründungen und die anzugebende Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus den Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, was für den Bilanzadressaten eine große Informationseinbuße bedeutet.

2.7.2 Anpassung von Vorjahreszahlen (Abs. 8 Satz 2)

 

Rz. 151

Gem. Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB brauchten die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Aufstellung nach den geänderten Vorschriften weder im Jahresabschluss noch im Konzernabschluss angepasst zu werden, noch hatte eine Erläuterung im Anhang oder im Konzernanhang zu erfolgen – sie waren lediglich anzugeben. Die Erleichterung griff dabei nicht nur in Bezug auf die mit dem BilMoG eingeführten Änderungen betreffend des HGB (BilMoG Art. 1), sondern sämtliche Gesetzesänderungen der Art. 1–11. Aus der Übergangsvorschrift ergibt sich auch, dass für die neu zu erstellenden Abschlussbestandteile KFR und EK-Spiegel im Fall kapitalmarktorientierter, aber nicht konzernrechnungslegungspflichtiger Unt, keine Vj-Zahlen zu berichten waren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?