Rz. 23

Die Befugnisse des Vorstands hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, sind in den Konzernlagebericht aufzunehmen. Hier sind die tatsächlichen Befugnisse anzugeben, ein Verweis auf gesetzliche Vorschriften ist nicht notwendig.

 

Rz. 24

Die Befugnisse des Vorstands können sich aus satzungsmäßigen Ermächtigungen sowie aus Ermächtigungen aufgrund von Beschlüssen der Hauptversammlung ergeben. Dabei sind insb. die Befugnisse bzw. Ermächtigungen zu nennen, die für potenzielle Bieter von Bedeutung sind.

 

Rz. 25

Die Befugnisse des Vorstands erstrecken sich auf

  • den Erwerb eigener Aktien,
  • die Ausgabe erworbener eigener Aktien,
  • die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital und
  • die Ausgabe von Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten i. S. d. § 221 AktG.

Die Angaben können durch Verweis auf den Konzernanhang erfüllt werden, wenn sie dort erfolgen.

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