3.1 Gesetzliche Sollvorschrift (Abs. 2 Satz 1)
Rz. 11
Der Gesetzgeber gibt mit der Sollvorschrift, dass die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen, in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB seine Idealvorstellung an. Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist an keine einschränkenden Voraussetzungen gebunden und bedarf mangels gesetzlicher Vorschrift auch keiner Begründung, sodass es sich also eher um eine Kannvorschrift handelt. Die rechtlich selbstständigen TU sind somit in der Wahl ihres Abschlussstichtags grds. frei.
Rz. 12
Trotz dieser Freiheit bei der Wahl des Abschlussstichtags dürften bei den meisten Konzernabschlüssen zur Vermeidung von Verzögerungen und höheren Kosten nur dann abweichende Abschlussstichtage festgelegt werden, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen oder gesetzlichen Grund gibt. Für einen abweichenden Einzelabschlussstichtag des TU kommen z. B. folgende Gründe infrage:
- Interessen von Minderheitsgesellschaftern,
- Saisongeschäft bei TU,
- steuerbilanzpolitische Gründe,
- ausländisches Recht.
Ein abweichender Einzelabschlussstichtag des TU kann z. B. auch auf den kürzlichen Erwerb dieses TU zurückzuführen sein, wobei aber in diesem Fall zumeist eine baldige Angleichung an das Gj des MU durch ein Rumpf-Gj zu erwarten ist, sofern keine anderen Gründe dagegensprechen.
3.2 Abweichender Stichtag von Mutterunternehmen und Tochterunternehmen
Rz. 13
Wenn der Abschlussstichtag des TU von dem Konzernabschlussstichtag und damit dem Einzelabschlussstichtag des MU abweicht, kommt es hinsichtlich der gesetzlichen Folgen auf den Zeitraum zwischen diesen Stichtagen an.
- Liegt der Stichtag des Einzelabschlusses um mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, schreibt § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB die Aufstellung eines dem Stichtag und dem Zeitraum des Konzernabschlusses entsprechenden Zwischenabschlusses vor.
- Liegt der Stichtag des Einzelabschlusses nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, ist dieses unschädlich und ein Zwischenabschluss braucht nicht aufgestellt werden. Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die zwischen dem Einzelabschlussstichtag des TU und dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, sind nach § 299 Abs. 3 HGB in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Dabei besteht ein Wahlrecht, dies durch die Konzernbilanz und die Konzern-GuV beeinflussende Korrekturbuchungen, die im Ergebnis zu einem "partiellen Zwischenabschluss" führen, oder ausschl. durch Angaben im Konzernanhang vorzunehmen.